Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


internetrecht:vorherige_konsultation
KIerzeugt oder bearbeitet

Vorherige Konsultation

Art. 36 der DSGVO regelt die Konsultation der Aufsichtsbehörde vor der Verarbeitung personenbezogener Daten bei hohem Risiko.

Art. 36 Abs. 1 DSGVO → Konsultation der Aufsichtsbehörde bei hohem Risiko
Verpflichtet zur Konsultation der Aufsichtsbehörde bei hohem Risiko.

Art. 36 Abs. 2 DSGVO → Empfehlungen der Aufsichtsbehörde
Legt fest, dass die Aufsichtsbehörde Empfehlungen geben kann.

Art. 36 Abs. 3 DSGVO → Bereitzustellende Informationen bei Konsultation
Bestimmt die bereitzustellenden Informationen bei Konsultation.

Art. 36 Abs. 4 DSGVO → Konsultation bei Gesetzgebungsmaßnahmen
Erfordert Konsultation bei Gesetzgebungsmaßnahmen.

Art. 36 Abs. 5 DSGVO → Verpflichtung zur Konsultation bei öffentlichen Aufgaben
Erlaubt Verpflichtung zur Konsultation bei öffentlichen Aufgaben.

siehe auch

internetrecht/vorherige_konsultation.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge