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internetrecht:befugnisse
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Befugnisse

Art. 58 der DSGVO regelt die Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Bereich des Datenschutzes.

Art. 58 Abs. 1 DSGVO → Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden
Legt Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden fest.

Art. 58 Abs. 2 DSGVO → Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden
Beschreibt Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden.

Art. 58 Abs. 3 DSGVO → Genehmigungs- und Beratungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden
Regelt Genehmigungs- und Beratungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden.

Art. 58 Abs. 4 DSGVO → Garantien bei der Ausübung der Befugnisse
Bestimmt Garantien bei der Ausübung der Befugnisse.

Art. 58 Abs. 5 DSGVO → Befugnis zur Einleitung gerichtlicher Verfahren
Ermächtigt Aufsichtsbehörden zur Einleitung gerichtlicher Verfahren.

Art. 58 Abs. 6 DSGVO → Zusätzliche Befugnisse der Aufsichtsbehörden
Erlaubt Mitgliedstaaten, zusätzliche Befugnisse vorzusehen.

siehe auch

internetrecht/befugnisse.txt · Zuletzt geändert: von migration

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