Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Art. 40 der DSGVO regelt die Förderung und Genehmigung von Verhaltensregeln zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung.
Art. 40 Abs. 1 DSGVO → Förderung der Ausarbeitung von Verhaltensregeln
Fördert die Ausarbeitung von Verhaltensregeln.
Art. 40 Abs. 2 DSGVO → Ausarbeitung und Präzisierung von Verhaltensregeln durch Verbände
Erlaubt Verbänden die Ausarbeitung von Verhaltensregeln.
Art. 40 Abs. 3 DSGVO → Einhaltung von Verhaltensregeln durch nicht unter die Verordnung fallende Verantwortliche
Ermöglicht Einhaltung von Verhaltensregeln durch nicht erfasste Verantwortliche.
Art. 40 Abs. 4 DSGVO → Verfahren zur Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln
Verlangt Überwachungsverfahren für die Einhaltung von Verhaltensregeln.
Art. 40 Abs. 5 DSGVO → Vorlage und Genehmigung von Verhaltensregeln durch Aufsichtsbehörden
Erfordert Vorlage und Genehmigung von Verhaltensregeln durch Aufsichtsbehörden.
Art. 40 Abs. 6 DSGVO → Veröffentlichung genehmigter Verhaltensregeln bei nationaler Relevanz
Regelt Veröffentlichung national relevanter Verhaltensregeln.
Art. 40 Abs. 7 DSGVO → Verfahren bei Verhaltensregeln mit grenzüberschreitender Relevanz
Bestimmt Verfahren für grenzüberschreitende Verhaltensregeln.
Art. 40 Abs. 8 DSGVO → Übermittlung der Stellungnahme des Ausschusses an die Kommission
Übermittelt Stellungnahme des Ausschusses an die Kommission.
Art. 40 Abs. 9 DSGVO → Allgemeine Gültigkeit von Verhaltensregeln durch die Kommission
Erlaubt der Kommission, allgemeine Gültigkeit von Verhaltensregeln festzulegen.
Art. 40 Abs. 10 DSGVO → Veröffentlichung von Verhaltensregeln mit allgemeiner Gültigkeit
Verpflichtet zur Veröffentlichung von Verhaltensregeln mit allgemeiner Gültigkeit.
Art. 40 Abs. 11 DSGVO → Registerführung und Veröffentlichung durch den Ausschuss
Bestimmt Registerführung und Veröffentlichung durch den Ausschuss.
DSGVO → Datenschutz-Grundverordnung
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