Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Art. 55 der DSGVO regelt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse.
Art. 55 Abs. 1 DSGVO → Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden im eigenen Mitgliedstaat
Bestimmt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden im eigenen Mitgliedstaat.
Art. 55 Abs. 2 DSGVO → Zuständigkeit bei Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen
Legt fest, dass bei bestimmten Verarbeitungen die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig ist.
Art. 55 Abs. 3 DSGVO → Ausschluss der Zuständigkeit bei justizieller Tätigkeit
Bestimmt den Ausschluss der Zuständigkeit bei justizieller Tätigkeit von Gerichten.
DSGVO → Datenschutz-Grundverordnung
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de