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internetrecht:zustaendigkeit

Zuständigkeit

Art. 55 der DSGVO regelt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse.

Art. 55 Abs. 1 DSGVO → Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden im eigenen Mitgliedstaat
Bestimmt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden im eigenen Mitgliedstaat.

Art. 55 Abs. 2 DSGVO → Zuständigkeit bei Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen
Legt fest, dass bei bestimmten Verarbeitungen die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig ist.

Art. 55 Abs. 3 DSGVO → Ausschluss der Zuständigkeit bei justizieller Tätigkeit
Bestimmt den Ausschluss der Zuständigkeit bei justizieller Tätigkeit von Gerichten.

siehe auch

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