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internetrecht:zustaendigkeit_der_federfuehrenden_aufsichtsbehoerde
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Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde

Art. 56 der DSGVO regelt die Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde bei grenzüberschreitender Verarbeitung personenbezogener Daten.

Art. 56 Abs. 1 DSGVO → Zuständigkeit bei grenzüberschreitender Verarbeitung
Bestimmt die Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde bei grenzüberschreitender Verarbeitung.

Art. 56 Abs. 2 DSGVO → Zuständigkeit bei Beschwerden und Verstößen
Legt fest, dass jede Aufsichtsbehörde bei bestimmten Beschwerden und Verstößen zuständig ist.

Art. 56 Abs. 3 DSGVO → Unterrichtung der federführenden Aufsichtsbehörde
Verpflichtet zur Unterrichtung der federführenden Aufsichtsbehörde und Entscheidung innerhalb von drei Wochen.

Art. 56 Abs. 4 DSGVO → Verfahren bei Befassung durch die federführende Aufsichtsbehörde
Bestimmt das Verfahren bei Befassung durch die federführende Aufsichtsbehörde.

Art. 56 Abs. 5 DSGVO → Verfahren bei Nichtbefassung durch die federführende Aufsichtsbehörde
Regelt das Verfahren bei Nichtbefassung durch die federführende Aufsichtsbehörde.

Art. 56 Abs. 6 DSGVO → Ansprechpartner für grenzüberschreitende Verarbeitung
Bestimmt die federführende Aufsichtsbehörde als einzigen Ansprechpartner für grenzüberschreitende Verarbeitung.

siehe auch

internetrecht/zustaendigkeit_der_federfuehrenden_aufsichtsbehoerde.txt · Zuletzt geändert: von migration

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