Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Art. 56 der DSGVO regelt die Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde bei grenzüberschreitender Verarbeitung personenbezogener Daten.
Art. 56 Abs. 1 DSGVO → Zuständigkeit bei grenzüberschreitender Verarbeitung
Bestimmt die Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde bei grenzüberschreitender Verarbeitung.
Art. 56 Abs. 2 DSGVO → Zuständigkeit bei Beschwerden und Verstößen
Legt fest, dass jede Aufsichtsbehörde bei bestimmten Beschwerden und Verstößen zuständig ist.
Art. 56 Abs. 3 DSGVO → Unterrichtung der federführenden Aufsichtsbehörde
Verpflichtet zur Unterrichtung der federführenden Aufsichtsbehörde und Entscheidung innerhalb von drei Wochen.
Art. 56 Abs. 4 DSGVO → Verfahren bei Befassung durch die federführende Aufsichtsbehörde
Bestimmt das Verfahren bei Befassung durch die federführende Aufsichtsbehörde.
Art. 56 Abs. 5 DSGVO → Verfahren bei Nichtbefassung durch die federführende Aufsichtsbehörde
Regelt das Verfahren bei Nichtbefassung durch die federführende Aufsichtsbehörde.
Art. 56 Abs. 6 DSGVO → Ansprechpartner für grenzüberschreitende Verarbeitung
Bestimmt die federführende Aufsichtsbehörde als einzigen Ansprechpartner für grenzüberschreitende Verarbeitung.
DSGVO → Datenschutz-Grundverordnung
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