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internetrecht:gemeinsame_massnahmen_der_aufsichtsbehoerden
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Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden

Art. 62 der DSGVO regelt die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten.

Art. 62 Abs. 1 DSGVO → Durchführung gemeinsamer Maßnahmen
Bestimmt die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen durch Aufsichtsbehörden.

Art. 62 Abs. 2 DSGVO → Teilnahmeberechtigung bei mehreren Mitgliedstaaten
Legt fest, dass Aufsichtsbehörden bei mehreren Mitgliedstaaten zur Teilnahme berechtigt sind.

Art. 62 Abs. 3 DSGVO → Übertragung von Befugnissen
Erlaubt die Übertragung von Befugnissen an unterstützende Aufsichtsbehörden.

Art. 62 Abs. 4 DSGVO → Verantwortung und Haftung bei Einsätzen
Regelt Verantwortung und Haftung bei Einsätzen von Bediensteten.

Art. 62 Abs. 5 DSGVO → Schadenersatz bei verursachten Schäden
Bestimmt den Schadenersatz bei verursachten Schäden.

Art. 62 Abs. 6 DSGVO → Verzicht auf Geltendmachung von Schadensersatz
Legt den Verzicht auf Geltendmachung von Schadensersatz fest.

Art. 62 Abs. 7 DSGVO → Einstweilige Maßnahmen bei Nichterfüllung
Sieht einstweilige Maßnahmen bei Nichterfüllung vor.

siehe auch

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