Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Art. 66 der DSGVO regelt das Verfahren für dringende Maßnahmen durch Aufsichtsbehörden zum Schutz der Rechte und Freiheiten betroffener Personen.
Art. 66 Abs. 1 DSGVO → Einstweilige Maßnahmen bei dringendem Handlungsbedarf
Erlaubt einstweilige Maßnahmen bei dringendem Handlungsbedarf.
Art. 66 Abs. 2 DSGVO → Erbitten einer Stellungnahme oder eines Beschlusses bei dringendem Handlungsbedarf
Ermöglicht das Ersuchen um Stellungnahme oder Beschluss bei dringendem Handlungsbedarf.
Art. 66 Abs. 3 DSGVO → Ersuchen um Stellungnahme oder Beschluss bei Untätigkeit einer Aufsichtsbehörde
Erlaubt das Ersuchen um Stellungnahme oder Beschluss bei Untätigkeit einer Aufsichtsbehörde.
Art. 66 Abs. 4 DSGVO → Annahme von Stellungnahmen oder Beschlüssen im Dringlichkeitsverfahren
Legt die Annahme von Stellungnahmen oder Beschlüssen im Dringlichkeitsverfahren fest.
DSGVO → Datenschutz-Grundverordnung
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