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internetrecht:dringlichkeitsverfahren
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Dringlichkeitsverfahren

Art. 66 der DSGVO regelt das Verfahren für dringende Maßnahmen durch Aufsichtsbehörden zum Schutz der Rechte und Freiheiten betroffener Personen.

Art. 66 Abs. 1 DSGVO → Einstweilige Maßnahmen bei dringendem Handlungsbedarf
Erlaubt einstweilige Maßnahmen bei dringendem Handlungsbedarf.

Art. 66 Abs. 2 DSGVO → Erbitten einer Stellungnahme oder eines Beschlusses bei dringendem Handlungsbedarf
Ermöglicht das Ersuchen um Stellungnahme oder Beschluss bei dringendem Handlungsbedarf.

Art. 66 Abs. 3 DSGVO → Ersuchen um Stellungnahme oder Beschluss bei Untätigkeit einer Aufsichtsbehörde
Erlaubt das Ersuchen um Stellungnahme oder Beschluss bei Untätigkeit einer Aufsichtsbehörde.

Art. 66 Abs. 4 DSGVO → Annahme von Stellungnahmen oder Beschlüssen im Dringlichkeitsverfahren
Legt die Annahme von Stellungnahmen oder Beschlüssen im Dringlichkeitsverfahren fest.

siehe auch

internetrecht/dringlichkeitsverfahren.txt · Zuletzt geändert: von migration

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