Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Art. 60 der DSGVO regelt die Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Rahmen der Datenschutzaufsicht.
Art. 60 Abs. 1 DSGVO → Konsensfindung und Informationsaustausch
Verpflichtet zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch.
Art. 60 Abs. 2 DSGVO → Amtshilfe und gemeinsame Maßnahmen
Ermächtigt zur Amtshilfe und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen.
Art. 60 Abs. 3 DSGVO → Übermittlung von Informationen und Beschlussentwurf
Bestimmt die Übermittlung von Informationen und Beschlussentwurf.
Art. 60 Abs. 4 DSGVO → Einspruch und Kohärenzverfahren
Legt das Verfahren bei Einspruch und Kohärenzverfahren fest.
Art. 60 Abs. 5 DSGVO → Überarbeiteter Beschlussentwurf
Regelt die Vorlage eines überarbeiteten Beschlussentwurfs.
Art. 60 Abs. 6 DSGVO → Einvernehmen bei fehlendem Einspruch
Bestimmt das Einvernehmen bei fehlendem Einspruch.
Art. 60 Abs. 7 DSGVO → Erlass und Mitteilung des Beschlusses
Verpflichtet zur Mitteilung des Beschlusses.
Art. 60 Abs. 8 DSGVO → Beschluss bei abgelehnter Beschwerde
Regelt den Beschluss bei abgelehnter Beschwerde.
Art. 60 Abs. 9 DSGVO → Teilbeschlüsse bei gemischten Entscheidungen
Bestimmt die Teilbeschlüsse bei gemischten Entscheidungen.
Art. 60 Abs. 10 DSGVO → Umsetzung des Beschlusses durch Verantwortliche
Verpflichtet zur Umsetzung des Beschlusses durch Verantwortliche.
Art. 60 Abs. 11 DSGVO → Dringlichkeitsverfahren bei Schutzbedarf
Sieht das Dringlichkeitsverfahren bei Schutzbedarf vor.
Art. 60 Abs. 12 DSGVO → Elektronische Übermittlung von Informationen
Legt die elektronische Übermittlung von Informationen fest.
DSGVO → Datenschutz-Grundverordnung
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