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internetrecht:zusammenarbeit_zwischen_der_federfuehrenden_aufsichtsbehoerde_und_den_anderen_betroffenen_aufsichtsbehoerden

Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden

Art. 60 der DSGVO regelt die Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Rahmen der Datenschutzaufsicht.

Art. 60 Abs. 1 DSGVO → Konsensfindung und Informationsaustausch
Verpflichtet zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch.

Art. 60 Abs. 2 DSGVO → Amtshilfe und gemeinsame Maßnahmen
Ermächtigt zur Amtshilfe und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen.

Art. 60 Abs. 3 DSGVO → Übermittlung von Informationen und Beschlussentwurf
Bestimmt die Übermittlung von Informationen und Beschlussentwurf.

Art. 60 Abs. 4 DSGVO → Einspruch und Kohärenzverfahren
Legt das Verfahren bei Einspruch und Kohärenzverfahren fest.

Art. 60 Abs. 5 DSGVO → Überarbeiteter Beschlussentwurf
Regelt die Vorlage eines überarbeiteten Beschlussentwurfs.

Art. 60 Abs. 6 DSGVO → Einvernehmen bei fehlendem Einspruch
Bestimmt das Einvernehmen bei fehlendem Einspruch.

Art. 60 Abs. 7 DSGVO → Erlass und Mitteilung des Beschlusses
Verpflichtet zur Mitteilung des Beschlusses.

Art. 60 Abs. 8 DSGVO → Beschluss bei abgelehnter Beschwerde
Regelt den Beschluss bei abgelehnter Beschwerde.

Art. 60 Abs. 9 DSGVO → Teilbeschlüsse bei gemischten Entscheidungen
Bestimmt die Teilbeschlüsse bei gemischten Entscheidungen.

Art. 60 Abs. 10 DSGVO → Umsetzung des Beschlusses durch Verantwortliche
Verpflichtet zur Umsetzung des Beschlusses durch Verantwortliche.

Art. 60 Abs. 11 DSGVO → Dringlichkeitsverfahren bei Schutzbedarf
Sieht das Dringlichkeitsverfahren bei Schutzbedarf vor.

Art. 60 Abs. 12 DSGVO → Elektronische Übermittlung von Informationen
Legt die elektronische Übermittlung von Informationen fest.

siehe auch

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