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internetrecht:verbindliche_interne_datenschutzvorschriften
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Verbindliche interne Datenschutzvorschriften

Art. 47 der DSGVO regelt die Genehmigung und Anforderungen an verbindliche interne Datenschutzvorschriften innerhalb von Unternehmensgruppen.

Art. 47 Abs. 1 DSGVO → Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
Genehmigt verbindliche interne Datenschutzvorschriften unter bestimmten Bedingungen.

Art. 47 Abs. 2 DSGVO → Inhaltliche Anforderungen an Datenschutzvorschriften
Legt Mindestanforderungen für den Inhalt verbindlicher interner Datenschutzvorschriften fest.

Art. 47 Abs. 3 DSGVO → Format und Verfahren für den Informationsaustausch
Ermächtigt die Kommission, Format und Verfahren für den Informationsaustausch festzulegen.

siehe auch

internetrecht/verbindliche_interne_datenschutzvorschriften.txt · Zuletzt geändert: von migration

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