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internetrecht:benennung_eines_datenschutzbeauftragten

Benennung eines Datenschutzbeauftragten

Art. 37 der DSGVO regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten durch Verantwortliche und Auftragsverarbeiter.

Art. 37 Abs. 1 DSGVO → Voraussetzungen für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Legt fest, wann ein Datenschutzbeauftragter benannt werden muss.

Art. 37 Abs. 2 DSGVO → Gemeinsamer Datenschutzbeauftragter für Unternehmensgruppen
Erlaubt Unternehmensgruppen einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten.

Art. 37 Abs. 3 DSGVO → Gemeinsamer Datenschutzbeauftragter für Behörden oder öffentliche Stellen
Erlaubt gemeinsamen Datenschutzbeauftragten für mehrere Behörden.

Art. 37 Abs. 4 DSGVO → Benennung eines Datenschutzbeauftragten in anderen Fällen
Erlaubt und schreibt die Benennung eines Datenschutzbeauftragten in anderen Fällen vor.

Art. 37 Abs. 5 DSGVO → Qualifikationen des Datenschutzbeauftragten
Bestimmt die Qualifikationen für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten.

Art. 37 Abs. 6 DSGVO → Beschäftigungsverhältnis des Datenschutzbeauftragten
Erlaubt verschiedene Beschäftigungsverhältnisse für den Datenschutzbeauftragten.

Art. 37 Abs. 7 DSGVO → Veröffentlichung und Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Verpflichtet zur Veröffentlichung und Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten.

siehe auch

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