Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 [→ Rechtmäßigkeit der Verarbeitung] darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.
Die von einem internationalen Sportverband vorgesehene Offenlegung und Veröffentlichung von Daten über gegen Vermittler oder ihre Auftraggeber verhängte Sanktionen betrifft, soweit sie strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten erfasst, Daten im Sinne von Art. 10 DSGVO, die nur unter behördlicher Aufsicht oder aufgrund einer geeignete Garantien vorsehenden gesetzlichen Ermächtigung verarbeitet werden dürfen; dieser verstärkte Schutz ist auf den strafrechtlichen Bereich beschränkt.1)
DSGVO → Datenschutz-Grundverordnung
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