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internetrecht:recht_auf_loeschung_recht_auf_vergessenwerden

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Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")

Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt das Recht der betroffenen Person auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten unter bestimmten Bedingungen.

Art. 17 (1) DSGVO → Gründe für die Löschung personenbezogener Daten
Die betroffene Person hat das Recht, die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn bestimmte Gründe vorliegen.

Art. 17 (2) DSGVO → Verpflichtung zur Information über die Löschung
Regelt die Verpflichtung des Verantwortlichen, andere über die Löschung personenbezogener Daten zu informieren, wenn diese öffentlich gemacht wurden.

Art. 17 (3) DSGVO → Ausnahmen vom Recht auf Löschung
Definiert die Ausnahmen, bei denen das Recht auf Löschung nicht gilt.

siehe auch

DSGVO, Kapitel 3 → Rechte der betroffenen Person
Beschreibt die Rechte der betroffenen Personen, um ihnen Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten zu geben.

internetrecht/recht_auf_loeschung_recht_auf_vergessenwerden.txt · Zuletzt geändert: 2025/04/07 08:32 von mfreund