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Widerspruchsrecht

Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt das Recht der betroffenen Person, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen.

Art. 21 (1) DSGVO → Widerspruch aus besonderen Gründen
Die betroffene Person kann aus besonderen Gründen jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einlegen.

Art. 21 (2) DSGVO → Widerspruch gegen Direktwerbung
Die betroffene Person hat das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zum Zwecke der Direktwerbung einzulegen.

Art. 21 (3) DSGVO → Verarbeitungseinstellung bei Direktwerbung
Regelt, dass bei Widerspruch gegen Direktwerbung die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet werden.

Art. 21 (4) DSGVO → Hinweispflicht auf Widerspruchsrecht
Beschreibt die Pflicht, die betroffene Person auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.

Art. 21 (5) DSGVO → Automatisierte Verfahren zur Ausübung des Widerspruchsrechts
Ermöglicht die Ausübung des Widerspruchsrechts mittels automatisierter Verfahren.

Art. 21 (6) DSGVO → Widerspruch bei Forschungs- und Statistikzwecken
Die betroffene Person kann aus besonderen Gründen Widerspruch gegen die Verarbeitung zu Forschungs- und Statistikzwecken einlegen.

siehe auch

DSGVO, Kapitel 3 → Rechte der betroffenen Person
Beschreibt die Rechte der betroffenen Personen, um ihnen Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten zu geben.

internetrecht/widerspruchsrecht.txt · Zuletzt geändert: von mfreund