Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Art. 42 der DSGVO regelt die Förderung und Einführung von datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren sowie Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen.
Art. 42 Abs. 1 DSGVO → Förderung von Zertifizierungsverfahren
Fördert die Einführung von datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren.
Art. 42 Abs. 2 DSGVO → Zertifizierung für Verantwortliche außerhalb der Verordnung
Ermöglicht Zertifizierung für Verantwortliche außerhalb der Verordnung.
Art. 42 Abs. 3 DSGVO → Freiwilligkeit und Transparenz der Zertifizierung
Bestimmt Freiwilligkeit und Transparenz der Zertifizierung.
Art. 42 Abs. 4 DSGVO → Verantwortung und Befugnisse trotz Zertifizierung
Stellt klar, dass Zertifizierung Verantwortung und Befugnisse nicht mindert.
Art. 42 Abs. 6 DSGVO → Bereitstellung von Informationen für das Zertifizierungsverfahren
Verpflichtet zur Bereitstellung von Informationen für das Zertifizierungsverfahren.
Art. 42 Abs. 6 DSGVO → Bereitstellung von Informationen für das Zertifizierungsverfahren
Verpflichtet zur Bereitstellung von Informationen für das Zertifizierungsverfahren.
Art. 42 Abs. 7 DSGVO → Dauer und Widerruf der Zertifizierung
Legt Dauer und Widerruf der Zertifizierung fest.
Art. 42 Abs. 8 DSGVO → Register der Zertifizierungsverfahren
Verpflichtet zur Aufnahme in ein Register und Veröffentlichung der Zertifizierungen.
DSGVO → Datenschutz-Grundverordnung
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