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internetrecht:mitteilungspflicht_im_zusammenhang_mit_der_berichtigung_oder_loeschung_personenbezogener_daten_oder_der_einschraenkung_der_verarbeitung

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Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung

Art. 19 (1) DSGVO

Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogenen Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 16 [→ Recht auf Berichtigung], Artikel 17 Absatz 1 [→ Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden") und Artikel 18 [→ Recht auf Einschränkung der Verarbeitung] mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.

siehe auch

internetrecht/mitteilungspflicht_im_zusammenhang_mit_der_berichtigung_oder_loeschung_personenbezogener_daten_oder_der_einschraenkung_der_verarbeitung.txt · Zuletzt geändert: 2023/08/03 09:21 von areichelt