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internetrecht:allgemeine_bedingungen_fuer_die_verhaengung_von_geldbussen

finanzcheck24.de

Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen

Art. 83 (1) DSGVO

Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.

Art. 83 (2) DSGVO

Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j [→ Befugnisse] verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt

a) Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens,

b) Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes,

c) jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens,

d) Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß den Artikeln 25 [→ Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen] und 32 [→ Sicherheit der Verarbeitung] getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen,

e) etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters,

f) Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern,

g) Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind,

h) Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat,

i) Einhaltung der nach Artikel 58 Absatz 2 [→ Befugnisse] früher gegen den für den betreffenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen, wenn solche Maßnahmen angeordnet wurden,

j) Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Artikel 40 [→ Verhaltensregeln] oder genehmigten Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 [→ Zertifizierung] und

k) jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.

Art. 83 (3) DSGVO

Verstößt ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter bei gleichen oder miteinander verbundenen Verarbeitungsvorgängen vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere Bestimmungen dieser Verordnung, so übersteigt der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß.

Art. 83 (4) DSGVO

Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist

a) die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter gemäß den Artikeln 8 [→ Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft], 11 [→ Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist], 25 [→ Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen] bis 39 [→ Aufgaben des Datenschutzbeauftragten], 42 [→ Zertifizierung] und 43 [→ Zertifizierungsstellen],

b) die Pflichten der Zertifizierungsstelle gemäß den Artikeln 42 und 43,

c) die Pflichten der Überwachungsstelle gemäß Artikel 41 Absatz 4 [→ Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln].

Art. 83 (5) DSGVO

Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist

a) die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung, gemäß den Artikeln 5 [→ Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten], 6 [→ Rechtmäßigkeit der Verarbeitung], 7 [→ Bedingungen für die Einwilligung] und 9 [→ Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten],

b) die Rechte der betroffenen Person gemäß den Artikeln 12 [→ Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person] bis 22 [→ Art. 22 DSGVO],

c) die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation gemäß den Artikeln 44 [→ Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung] bis 49 [→ Ausnahmen für bestimmte Fälle],

d) alle Pflichten gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kapitels IX erlassen wurden,

e) Nichtbefolgung einer Anweisung oder einer vorübergehenden oder endgültigen Beschränkung oder Aussetzung der Datenübermittlung durch die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58 Absatz 2 [→ Befugnisse] oder Nichtgewährung des Zugangs unter Verstoß gegen Artikel 58 Absatz 1.

Art. 83 (6) DSGVO

Bei Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58 Absatz 2 werden im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.

Art. 83 (7) DSGVO

Unbeschadet der Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 2 kann jeder Mitgliedstaat Vorschriften dafür festlegen, ob und in welchem Umfang gegen Behörden und öffentliche Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, Geldbußen verhängt werden können.

Art. 83 (8) DSGVO

Die Ausübung der eigenen Befugnisse durch eine Aufsichtsbehörde gemäß diesem Artikel muss angemessenen Verfahrensgarantien gemäß dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren, unterliegen.

Art. 83 (9) DSGVO

Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, kann dieser Artikel so angewandt werden, dass die Geldbuße von der zuständigen Aufsichtsbehörde in die Wege geleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die von Aufsichtsbehörden verhängten Geldbußen haben. In jeden Fall müssen die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften mit, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften.

siehe auch

internetrecht/allgemeine_bedingungen_fuer_die_verhaengung_von_geldbussen.txt · Zuletzt geändert: 2023/09/04 11:40 von areichelt