Art. 12 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) legt fest, wie der Verantwortliche Informationen und Mitteilungen an die betroffene Person in einer präzisen und verständlichen Form bereitstellen muss.
Art. 12 (1) DSGVO → Maßnahmen zur Bereitstellung von Informationen
Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle relevanten Informationen in klarer und einfacher Sprache zu übermitteln.
Art. 12 (2) DSGVO → Erleichterung der Rechteausübung
Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22.
Art. 12 (3) DSGVO → Fristen für die Bereitstellung von Informationen
Der Verantwortliche stellt Informationen über ergriffene Maßnahmen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats zur Verfügung.
Art. 12 (4) DSGVO → Unterrichtung bei Untätigkeit
Wird der Verantwortliche nicht tätig, muss er die betroffene Person über die Gründe und mögliche Rechtsbehelfe informieren.
Art. 12 (5) DSGVO → Kostenlose Bereitstellung von Informationen
Informationen und Mitteilungen werden unentgeltlich bereitgestellt, es sei denn, Anträge sind unbegründet oder exzessiv.
Art. 12 (6) DSGVO → Identitätsprüfung bei Zweifeln
Bei Zweifeln an der Identität der betroffenen Person kann der Verantwortliche zusätzliche Informationen anfordern.
Art. 12 (7) DSGVO → Verwendung von Bildsymbolen
Informationen können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden.
Art. 12 (8) DSGVO → Befugnisübertragung zur Bestimmung von Bildsymbolen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen durch Bildsymbole zu erlassen.
DSGVO, Kapitel 3 → Rechte der betroffenen Person
Beschreibt die Rechte der betroffenen Personen, um ihnen Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten zu geben.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de