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internetrecht:informationspflicht_wenn_die_personenbezogenen_daten_nicht_bei_der_betroffenen_person_erhoben_wurden

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Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

Art. 14 (1) DSGVO → Mitteilungspflichten bei indirekter Datenerhebung
Erfordert, dass der Verantwortliche bestimmte Informationen mitteilt, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden.

Art. 14 (2) DSGVO → Zusätzliche Informationspflichten für faire Verarbeitung bei indirekter Erhebung
Beschreibt zusätzliche Informationen, die bereitgestellt werden müssen, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten.

Art. 14 (3) DSGVO → Fristen für die Erteilung von Informationen bei indirekter Erhebung
Regelt die Fristen, innerhalb derer die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 erteilt werden müssen.

Art. 14 (4) DSGVO → Informationspflicht bei Weiterverarbeitung für andere Zwecke bei indirekter Erhebung
Regelt die Informationspflicht, wenn die Daten für einen anderen Zweck weiterverarbeitet werden sollen.

Art. 14 (5) DSGVO → Ausnahmen von den Informationspflichten bei indirekter Erhebung
Definiert Ausnahmen von den Informationspflichten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

siehe auch

DSGVO, Kapitel 3 → Rechte der betroffenen Person
Beschreibt die Rechte der betroffenen Personen, um ihnen Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten zu geben.

internetrecht/informationspflicht_wenn_die_personenbezogenen_daten_nicht_bei_der_betroffenen_person_erhoben_wurden.txt · Zuletzt geändert: 2025/04/07 08:27 von mfreund