Art. 14 (1) DSGVO → Mitteilungspflichten bei indirekter Datenerhebung
Erfordert, dass der Verantwortliche bestimmte Informationen mitteilt, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden.
Art. 14 (2) DSGVO → Zusätzliche Informationspflichten für faire Verarbeitung bei indirekter Erhebung
Beschreibt zusätzliche Informationen, die bereitgestellt werden müssen, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten.
Art. 14 (3) DSGVO → Fristen für die Erteilung von Informationen bei indirekter Erhebung
Regelt die Fristen, innerhalb derer die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 erteilt werden müssen.
Art. 14 (4) DSGVO → Informationspflicht bei Weiterverarbeitung für andere Zwecke bei indirekter Erhebung
Regelt die Informationspflicht, wenn die Daten für einen anderen Zweck weiterverarbeitet werden sollen.
Art. 14 (5) DSGVO → Ausnahmen von den Informationspflichten bei indirekter Erhebung
Definiert Ausnahmen von den Informationspflichten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
DSGVO, Kapitel 3 → Rechte der betroffenen Person
Beschreibt die Rechte der betroffenen Personen, um ihnen Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten zu geben.
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