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Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

Art. 22 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt das Recht der betroffenen Person, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die rechtliche Wirkung entfaltet oder sie erheblich beeinträchtigt.

Art. 22 (1) DSGVO → Recht auf Schutz vor automatisierten Entscheidungen
Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die rechtliche Wirkung entfaltet oder sie erheblich beeinträchtigt.

Art. 22 (2) DSGVO → Ausnahmen vom Schutz vor automatisierten Entscheidungen
Beschreibt die Ausnahmen, unter denen automatisierte Entscheidungen zulässig sind.

Art. 22 (3) DSGVO → Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Person bei automatisierten Entscheidungen
Regelt die Maßnahmen, die zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person bei automatisierten Entscheidungen getroffen werden müssen.

Art. 22 (4) DSGVO → Einschränkungen bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten
Beschreibt die Einschränkungen bei der Verwendung besonderer Kategorien personenbezogener Daten für automatisierte Entscheidungen.

siehe auch

DSGVO, Kapitel 3 → Rechte der betroffenen Person
Beschreibt die Rechte der betroffenen Personen, um ihnen Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten zu geben.

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