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internetrecht:informationspflicht_bei_erhebung_von_personenbezogenen_daten_bei_der_betroffenen_person

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Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person

Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt die Informationspflichten des Verantwortlichen gegenüber der betroffenen Person bei der Erhebung personenbezogener Daten.

Art. 13 (1) DSGVO → Mitteilungspflichten bei Erhebung von personenbezogenen Daten
Erfordert, dass der Verantwortliche der betroffenen Person bestimmte Informationen zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten mitteilt.

Art. 13 (2) DSGVO → Zusätzliche Informationspflichten für faire Verarbeitung
Beschreibt zusätzliche Informationen, die der Verantwortliche bereitstellen muss, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten.

Art. 13 (3) DSGVO → Informationspflicht bei Weiterverarbeitung für andere Zwecke
Regelt die Informationspflicht, wenn die Daten für einen anderen Zweck weiterverarbeitet werden sollen.

Art. 13 (4) DSGVO → Ausnahmen von den Informationspflichten
Definiert Ausnahmen von den Informationspflichten, wenn die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.

siehe auch

DSGVO, Kapitel 3 → Rechte der betroffenen Person
Beschreibt die Rechte der betroffenen Personen, um ihnen Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten zu geben.

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