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internetrecht:verarbeitung_fuer_die_eine_identifizierung_der_betroffenen_person_nicht_erforderlich_ist

finanzcheck24.de

Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

Art. 11 (1) DSGVO

Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.

Art. 11 (2) DSGVO

Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich.In diesen Fällen finden die Artikel 15 bis 20 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.

siehe auch

internetrecht/verarbeitung_fuer_die_eine_identifizierung_der_betroffenen_person_nicht_erforderlich_ist.txt · Zuletzt geändert: 2023/08/03 08:11 von areichelt