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internetrecht:verarbeitung_fuer_die_eine_identifizierung_der_betroffenen_person_nicht_erforderlich_ist
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Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

Art. 11 der DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, bei der die Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist.

Art. 11 Abs. 1 DSGVO → Keine Verpflichtung zur Identifizierung
Bestimmt, dass keine Identifizierungspflicht besteht, wenn sie nicht erforderlich ist.

Art. 11 Abs. 2 DSGVO → Nachweis der Unfähigkeit zur Identifizierung
Legt fest, dass Artikel 15 bis 20 nicht anwendbar sind, wenn keine Identifizierung möglich ist.

siehe auch

internetrecht/verarbeitung_fuer_die_eine_identifizierung_der_betroffenen_person_nicht_erforderlich_ist.txt · Zuletzt geändert: von migration

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