Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Art. 11 der DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, bei der die Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist.
Art. 11 Abs. 1 DSGVO → Keine Verpflichtung zur Identifizierung
Bestimmt, dass keine Identifizierungspflicht besteht, wenn sie nicht erforderlich ist.
Art. 11 Abs. 2 DSGVO → Nachweis der Unfähigkeit zur Identifizierung
Legt fest, dass Artikel 15 bis 20 nicht anwendbar sind, wenn keine Identifizierung möglich ist.
DSGVO → Datenschutz-Grundverordnung
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