Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln.
§ 130d Satz 1 ZPO wurde durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) neu geschaffen; die Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument gilt seit dem 1. Januar 2022.1)
Die seit dem 1. Januar 2022 geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach § 130d Satz 1 ZPO ist auch auf bereits anhängige Verfahren anwendbar.2)
Die zwingende Einreichung von Erklärungen in der elektronischen Form betrifft die Frage ihrer Zulässigkeit. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Form ist deshalb von Amts wegen zu prüfen. Ein Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung.3)
Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gilt für sämtliche Erklärungen in allen Verfahren der Zivilprozessordnung, die schriftlich abzugeben wären, wenn es die Nutzungspflicht gemäß § 130d Satz 1 ZPO nicht gäbe.4)
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, sind nach § 130d Satz 1 ZPO als elektronisches Dokument zu übermitteln
§ 130d S. 2-3 ZPO → Ersatzeinreichung
Die in § 130d Satz 1 ZPO normierte Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument gilt nur für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, nicht aber für Patentanwälte.5)
Nach der grundsätzlich auch im Zwangsversteigerungsverfahren anwendbaren Zivilprozessordnung (§ 869 ZPO [→ Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung]) muss die Vollstreckungsbehörde den Antrag gemäß §§ 15, 16, 27 ZVG auf Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens bzw. auf Zulassung des Beitritts als elektronisches Dokument übermitteln.6)
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Titel 1: Verfahren
Regelt die allgemeinen Bestimmungen und Abläufe des Verfahrens, einschließlich der Einreichung von Schriftsätzen, der Nutzung elektronischer Dokumente und der Verfahrensführung.
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