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verfahrensrecht:nutzungspflicht_fuer_rechtsanwaelte_und_behoerden

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Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden

§ 130d S. 1 ZPO

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, sind nach § 130d Satz 1 ZPO als elektronisches Dokument zu übermitteln

§ 130d S. 2-3 ZPO → Ersatzeinreichung

Die in § 130d Satz 1 ZPO normierte Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument gilt nur für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, nicht aber für Patentanwälte.1)

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren
Regelt die allgemeinen Bestimmungen und Abläufe des Verfahrens, einschließlich der Einreichung von Schriftsätzen, der Nutzung elektronischer Dokumente und der Verfahrensführung.

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (BEA)

1)
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2025 - X ZR 144/23 - Wasserklosett
verfahrensrecht/nutzungspflicht_fuer_rechtsanwaelte_und_behoerden.txt · Zuletzt geändert: von mfreund