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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:nutzungspflicht_fuer_rechtsanwaelte_und_behoerden

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Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden

§ 130d S. 1 ZPO

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, sind nach § 130d Satz 1 ZPO als elektronisches Dokument zu übermitteln

§ 130d S. 2-3 ZPO → Ersatzeinreichung

siehe auch

verfahrensrecht/nutzungspflicht_fuer_rechtsanwaelte_und_behoerden.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/28 08:56 von mfreund