Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Art. 97 der DSGVO regelt die Berichterstattung der Kommission über die Bewertung und Überprüfung der Verordnung.
Art. 97 Abs. 1 DSGVO → Vorlage von Berichten an das Europäische Parlament und den Rat
Verpflichtet die Kommission zur regelmäßigen Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat.
Art. 97 Abs. 2 DSGVO → Prüfung der Anwendung und Wirkungsweise bestimmter Kapitel
Bestimmt die Prüfung der Anwendung und Wirkungsweise bestimmter Kapitel.
Art. 97 Abs. 3 DSGVO → Anforderung von Informationen
Ermächtigt die Kommission zur Anforderung von Informationen.
Art. 97 Abs. 4 DSGVO → Berücksichtigung von Standpunkten und Feststellungen
Legt fest, dass Standpunkte und Feststellungen berücksichtigt werden.
Art. 97 Abs. 5 DSGVO → Vorlage von Änderungsvorschlägen
Ermächtigt die Kommission zur Vorlage von Änderungsvorschlägen.
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