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geschmacksmusterrecht:ggv:nichtigkeitsgruende

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Nichtigkeitsgründe

Artikel 25 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt die abschließenden Gründe fest, aus denen ein Unionsgeschmacksmuster für nichtig erklärt werden kann, regelt, wer sich auf welche Nichtigkeitsgründe berufen darf, und ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Beibehaltung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters in geänderter Form.

Artikel 25 (1) UGV → Nichtigkeitsgründe – Absatz 1
Stellt die abschließenden Nichtigkeitsgründe a) bis g) auf (u. a. fehlende Schutzvoraussetzungen, Kollision mit älteren Rechten, unzulässige Verwendung von Zeichen, urheberrechtlich geschützten Werken oder Hoheitszeichen).

Artikel 25 (2) UGV → Nichtigkeitsgründe – Absatz 2
Beschränkt die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Absatzes 1 Buchstabe c) auf die nach Artikel 14 berechtigte Person.

Artikel 25 (3) UGV → Nichtigkeitsgründe – Absatz 3
Beschränkt die Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe des Absatzes 1 Buchstaben d), e) und f) auf den Anmelder oder Inhaber des älteren Rechts.

Artikel 25 (4) UGV → Nichtigkeitsgründe – Absatz 4
Beschränkt die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Absatzes 1 Buchstabe g) auf die von der Verwendung betroffene Person oder Einrichtung.

Artikel 25 (5) UGV → Nichtigkeitsgründe – Absatz 5
Ermöglicht den Mitgliedstaaten, die Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe nach Absatz 1 Buchstaben d) und g) auch durch die zuständige Behörde von Amts wegen vorzusehen.

Artikel 25 (6) UGV → Nichtigkeitsgründe – Absatz 6
Erlaubt bei Nichtigkeit nach Buchstaben b), e), f) oder g) die Beibehaltung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters in geänderter Form, wenn Schutzvoraussetzungen und Identität gewahrt bleiben.

siehe auch

UGV, Titel V → Verzicht und Nichtigkeit
Erfasst den Verzicht auf eingetragene Unionsgeschmacksmuster sowie die Nichtigerklärung (Gründe, Zuständigkeiten und Wirkungen), einschließlich der Möglichkeit der Beibehaltung in geänderter Form.

Vorherige Version

Nichtigkeitsgründe

Artikel 25 (1) GGV

Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann nur dann für nichtig erklärt werden:

a) wenn kein Geschmacksmuster im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a) [→ Geschmacksmuster] vorliegt,

b) wenn es die Voraussetzungen der Artikel 4 bis 91) nicht erfuellt,

c) wenn dem Inhaber des Rechts infolge einer Gerichtsentscheidung kein Recht an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Sinne von Artikel 14 [→ Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster] zusteht,

d) wenn das Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit einem älteren Geschmacksmuster kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zugänglich gemacht wurde und das seit einem vor diesem Tag liegenden Zeitpunkt geschützt ist,

i) durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder durch die Anmeldung eines solchen, oder

ii) durch ein eingetragenes Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats oder durch die Anmeldung eines solchen, oder

iii) durch ein eingetragenes Muster oder Modell nach der am 2. Juli 1999 in Genf angenommenen und vom Rat mit dem Beschluss 2006/954/EG gebilligten Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (im Folgenden „Genfer Akte“ genannt), das in der Gemeinschaft Wirkung entfaltet, oder durch die Anmeldung eines solchen;

e) wenn in einem jüngeren Geschmacksmuster ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und das Gemeinschaftsrecht oder das nationale Recht des Mitgliedstaats, dem das Zeichen unterliegt, den Rechtsinhaber dazu berechtigen, diese Verwendung zu untersagen,

f) wenn das Geschmacksmuster eine unerlaubte Verwendung eines Werkes darstellt, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt ist,

g) wenn das Geschmacksmuster eine missbräuchliche Verwendung eines der in Artikel 6b der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (nachstehend „Pariser Verbandsübereinkunft“) genannten Gegenstände und Zeichen oder anderer als der in Artikel 6b aufgezählten Stempel, Kennzeichen und Wappen, die für einen Mitgliedstaat von besonderem öffentlichen Interesse sind, darstellt.

Artikel 25 (2) GGV

Den Nichtigkeitsgrund gemäß Absatz 1 Buchstabe c) kann nur die Person geltend machen, der nach Artikel 14 [→ Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster] das Recht am Gemeinschaftsgeschmacksmuster zusteht.

Artikel 25 (3) GGV

Die Nichtigkeitsgründe gemäß Absatz 1 Buchstabe d), e) und f) kann nur der Anmelder oder Inhaber des älteren Rechts geltend machen.

Artikel 25 (4) GGV

Den Nichtigkeitsgrund gemäß Absatz 1 Buchstabe g) kann nur die Person oder Einrichtung geltend machen, die von der Verwendung betroffen ist.

Artikel 25 (5) GGV

Die Absätze 3 und 4 beeinträchtigen nicht das Recht der Mitgliedstaaten, vorzusehen, dass die Nichtigkeitsgründe nach Absatz 1 Buchstabe d) und g) auch von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats von Amts wegen geltend gemacht werden können.

Art. 25 (6) GGV → Beibehaltung in einer geänderten Form

Art. 24 - 26 GGV (Titel II, Abschnitt 5) → Nichtigkeit
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/nichtigkeitsgruende.txt · Zuletzt geändert: von mfreund