Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Art. 8 (3) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) ermöglicht trotz Abs. 2 Schutz für Muster, die den Zusammenbau oder die Verbindung vieler austauschbarer Erzeugnisse in einem modularen System erlauben, sofern Neuheit und Eigenart (Art. 5 und 6 UGV) vorliegen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 besteht ein Unionsgeschmacksmuster unter den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Voraussetzungen an einem Geschmacksmuster, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.
Ein Unionsgeschmacksmuster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.
Art. 8 (1) GGV → Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster
Art. 3 - 9 GGV (Titel II, Abschnitt 1) → Schutzvoraussetzungen
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht
Art. 8 UGV → Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster und Geschmacksmuster von Verbindungselementen
Überblick über die Ausschlüsse technisch bedingter Merkmale, Must-fit-Elemente und die Ausnahme für modulare Systeme.
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
→ Eigenart
→ Neuheit
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de