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geschmacksmusterrecht:ggv:kostenverteilung
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Kostenverteilung

Artikel 70 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Verteilung von Gebühren und notwendigen Kosten in Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahren vor dem Amt (EUIPO). Grundsatz ist, dass die unterliegende Partei die Kosten trägt; möglich sind abweichende Verteilungen bei Teilerfolg oder aus Billigkeitsgründen. Besondere Regeln gelten bei verfahrensbeendenden Handlungen, bei der Einstellung des Verfahrens sowie für Parteivereinbarungen; die Geschäftsstelle setzt auf Antrag die zu erstattenden Kosten fest.

Artikel 70 (1) UGV → Kosten des unterliegenden Beteiligten
Regelt den Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Gebühren und notwendigen Kosten des anderen Beteiligten zu tragen hat (einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten sowie Vertreterkosten nach der Durchführungsverordnung).

Artikel 70 (2) UGV → Abweichende Kostenverteilung bei Teilerfolg oder Billigkeit
Ermächtigt Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer, bei Teilerfolg oder aus Billigkeitsgründen eine andere Kostenverteilung zu beschließen.

Artikel 70 (3) UGV → Kosten bei Verzicht, Nichtverlängerung oder Rücknahme
Bestimmt die Kostentragung, wenn ein Beteiligter das Verfahren durch Verzicht, Nichtverlängerung, Rücknahme des Nichtigkeitsantrags oder der Beschwerde beendet.

Artikel 70 (4) UGV → Kostenentscheidung bei Verfahrenseinstellung
Sieht eine Kostenentscheidung nach freiem Ermessen im Falle der Einstellung des Verfahrens vor.

Artikel 70 (5) UGV → Parteivereinbarungen zur Kostenregelung
Stellt klar, dass vom Gesetz abweichende Kostenvereinbarungen der Beteiligten vom Amt zur Kenntnis genommen werden.

Artikel 70 (6) UGV → Kostenfestsetzung durch die Geschäftsstelle und Rechtsbehelf
Regelt die Festsetzung der zu erstattenden Kosten durch die Geschäftsstelle und den zulässigen Antrag auf Entscheidung durch die Spruchkörper.

Artikel 70 (6) GGV

Die Geschäftsstelle der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer setzt auf Antrag den Betrag der nach den Absätzen 1 bis 5 zu erstattenden Kosten fest. Gegen die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle ist der innerhalb der in der Durchführungsverordnung festgelegten Frist gestellte Antrag auf Entscheidung durch die Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer zulässig.

Art. 70 - 70 GGV (Titel VIII, Abschnitt 2) → Kosten
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt

siehe auch

UGV, Titel IX → Verfahren vor dem Amt
Regelt die Verfahrensgrundsätze und -abläufe vor dem Amt, einschließlich Verfahrenssprache, Fristen, Zustellungen, Beweisaufnahme, mündlicher Verhandlung, Wiedereinsetzung, Weiterbehandlung sowie Kostenverteilung und Kostenfestsetzung.

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Amt
Beschwerden
Einstellung des Verfahrens
Eintragung
Erklärung der Nichtigkeit
Nichtigkeit
Verzicht
eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
eingetragenes gemeinschaftsgeschmacksmuster

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