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geschmacksmusterrecht:ggv:erklaerung_der_nichtigkeit

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Erklärung der Nichtigkeit

Artikel 24 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt, in welchen Verfahren und vor welchen Instanzen Unionsgeschmacksmuster für nichtig erklärt werden können – sowohl bei eingetragenen als auch bei nicht eingetragenen Mustern – und unter welchen Voraussetzungen dies auch nach Erlöschen oder Verzicht möglich ist.

Artikel 24 (1) UGV → Antrag beim Amt oder Widerklage vor Gericht
Erklärt, dass ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster auf Antrag beim Amt (nach den Verfahren der Titel VI und VII) oder auf Widerklage vor einem Unionsgeschmacksmustergericht für nichtig erklärt wird.

Artikel 24 (2) UGV → berechtigtes Interesse erforderlich
Stellt klar, dass eine Nichtigerklärung auch nach Erlöschen oder Verzicht möglich ist, wenn ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung dargelegt wird.

Artikel 24 (3) UGV → Antrag oder Widerklage vor Gericht
Bestimmt, dass ein nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster nur von einem Unionsgeschmacksmustergericht auf Antrag oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt wird.

Artikel 24 UGV – Erklärung der Nichtigkeit

(1) Ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster wird auf Antrag beim Amt nach dem Verfahren gemäß Titel VI und Titel VII oder von einem Unionsgeschmacksmustergericht auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.

(2) Ein Unionsgeschmacksmuster kann auch nach Erlöschen des Unionsgeschmacksmusters oder dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung in der Sache darlegt.

(3) Ein nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster wird von einem Unionsgeschmacksmustergericht auf Antrag bei diesem oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.

siehe auch

UGV, Titel V → Nichtigkeit
Regelt die Nichtigerklärung von Unionsgeschmacksmustern, die Nichtigkeitsgründe und die Wirkungen der Nichtigerklärung sowie das Zusammenspiel der Verfahren vor dem Amt und vor den Unionsgeschmacksmustergerichten.

Vorherige Version

Erklärung der Nichtigkeit

Artikel 24 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt, in welchen Verfahren eingetragene und nicht eingetragene Unionsgeschmacksmuster für nichtig erklärt werden können, einschließlich der Zulässigkeit nach Erlöschen oder Verzicht bei berechtigtem Interesse.

Artikel 24 (1) UGV → Nichtigkeit eingetragener Unionsgeschmacksmuster: Verfahren beim Amt oder auf Widerklage
Bestimmt, dass die Nichtigkeit eingetragener Unionsgeschmacksmuster entweder auf Antrag beim Amt nach den Verfahren der Titel VI und VII oder auf Widerklage vor einem Unionsgeschmacksmustergericht im Verletzungsverfahren erklärt wird.

Artikel 24 (2) UGV → Nichtigkeit nach Erlöschen oder Verzicht bei berechtigtem Interesse
Ermöglicht eine Nichtigkeitserklärung auch nach Erlöschen oder Verzicht, sofern der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Sachentscheidung darlegt.

Artikel 24 (3) UGV → Nichtigkeit nicht eingetragener Unionsgeschmacksmuster vor den Unionsgeschmacksmustergerichten
Regelt, dass die Nichtigkeit nicht eingetragener Unionsgeschmacksmuster auf Antrag oder Widerklage durch ein Unionsgeschmacksmustergericht erklärt wird.

Artikel 24 UGV – Erklärung der Nichtigkeit (Volltext)

(1) Ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster wird auf Antrag beim Amt nach dem Verfahren gemäß Titel VI und Titel VII oder von einem Unionsgeschmacksmustergericht auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.

(2) Ein Unionsgeschmacksmuster kann auch nach Erlöschen des Unionsgeschmacksmusters oder dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung in der Sache darlegt.

(3) Ein nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster wird von einem Unionsgeschmacksmustergericht auf Antrag bei diesem oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.

siehe auch

UGV, Titel IV → Nichtigkeit
Regelt die Nichtigkeit von Unionsgeschmacksmustern, einschließlich Zuständigkeiten und Verfahren zur Nichtigerklärung, der Nichtigkeitsgründe sowie der Rechtsfolgen einer Nichtigerklärung.

Vorherige Version

Erklärung der Nichtigkeit

Artikel 24 (1) GGV

Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird auf Antrag beim Amt nach dem Verfahren gemäß Titel VI [→ Verzicht auf das Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Nichtigkeit] und Titel VII [→ Beschwerden] oder von einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.

Artikel 24 (2) GGV

Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann auch nach Erlöschen des Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden.

Artikel 24 (3) GGV

Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird von einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht auf Antrag bei diesem oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.

Art. 24 - 26 GGV (Titel II, Abschnitt 5) → Nichtigkeit
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/erklaerung_der_nichtigkeit.txt · Zuletzt geändert: von mfreund