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geschmacksmusterrecht:ggv:erklaerung_der_nichtigkeit
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Erklärung der Nichtigkeit

Artikel 24 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt, in welchen Verfahren und vor welchen Instanzen Unionsgeschmacksmuster für nichtig erklärt werden können – sowohl bei eingetragenen als auch bei nicht eingetragenen Mustern – und unter welchen Voraussetzungen dies auch nach Erlöschen oder Verzicht möglich ist.

Artikel 24 (1) UGV → Antrag beim Amt oder Widerklage vor Gericht
Erklärt, dass ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster auf Antrag beim Amt (nach den Verfahren der Titel VI und VII) oder auf Widerklage vor einem Unionsgeschmacksmustergericht für nichtig erklärt wird.

Artikel 24 (2) UGV → berechtigtes Interesse erforderlich
Stellt klar, dass eine Nichtigerklärung auch nach Erlöschen oder Verzicht möglich ist, wenn ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung dargelegt wird.

Artikel 24 (3) UGV → Antrag oder Widerklage vor Gericht
Bestimmt, dass ein nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster nur von einem Unionsgeschmacksmustergericht auf Antrag oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt wird.

Artikel 24 UGV – Erklärung der Nichtigkeit

(1) Ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster wird auf Antrag beim Amt nach dem Verfahren gemäß Titel VI und Titel VII oder von einem Unionsgeschmacksmustergericht auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.

(2) Ein Unionsgeschmacksmuster kann auch nach Erlöschen des Unionsgeschmacksmusters oder dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung in der Sache darlegt.

(3) Ein nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster wird von einem Unionsgeschmacksmustergericht auf Antrag bei diesem oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.

Artikel 24 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt, in welchen Verfahren eingetragene und nicht eingetragene Unionsgeschmacksmuster für nichtig erklärt werden können, einschließlich der Zulässigkeit nach Erlöschen oder Verzicht bei berechtigtem Interesse.

Bestimmt, dass die Nichtigkeit eingetragener Unionsgeschmacksmuster entweder auf Antrag beim Amt nach den Verfahren der Titel VI und VII oder auf Widerklage vor einem Unionsgeschmacksmustergericht im Verletzungsverfahren erklärt wird.

Ermöglicht eine Nichtigkeitserklärung auch nach Erlöschen oder Verzicht, sofern der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Sachentscheidung darlegt.

Regelt, dass die Nichtigkeit nicht eingetragener Unionsgeschmacksmuster auf Antrag oder Widerklage durch ein Unionsgeschmacksmustergericht erklärt wird.

Artikel 24 UGV – Erklärung der Nichtigkeit (Volltext)

(1) Ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster wird auf Antrag beim Amt nach dem Verfahren gemäß Titel VI und Titel VII oder von einem Unionsgeschmacksmustergericht auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.

(2) Ein Unionsgeschmacksmuster kann auch nach Erlöschen des Unionsgeschmacksmusters oder dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung in der Sache darlegt.

(3) Ein nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster wird von einem Unionsgeschmacksmustergericht auf Antrag bei diesem oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.

Artikel 24 Abs. 1 GGV → Nichtigkeitserklärung eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Bestimmt die Nichtigkeitserklärung eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Artikel 24 Abs. 2 GGV → Nichtigkeitserklärung nach Erlöschen oder Verzicht
Regelt die Nichtigkeitserklärung nach Erlöschen oder Verzicht.

Artikel 24 Abs. 3 GGV → Nichtigkeitserklärung nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Legt die Nichtigkeitserklärung nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster fest.

Artikel 24 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt, in welchen Verfahren eingetragene und nicht eingetragene Unionsgeschmacksmuster für nichtig erklärt werden können, einschließlich der Zulässigkeit nach Erlöschen oder Verzicht bei berechtigtem Interesse.

Bestimmt, dass die Nichtigkeit eingetragener Unionsgeschmacksmuster entweder auf Antrag beim Amt nach den Verfahren der Titel VI und VII oder auf Widerklage vor einem Unionsgeschmacksmustergericht im Verletzungsverfahren erklärt wird.

Ermöglicht eine Nichtigkeitserklärung auch nach Erlöschen oder Verzicht, sofern der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Sachentscheidung darlegt.

Regelt, dass die Nichtigkeit nicht eingetragener Unionsgeschmacksmuster auf Antrag oder Widerklage durch ein Unionsgeschmacksmustergericht erklärt wird.

Artikel 24 UGV – Erklärung der Nichtigkeit (Volltext)

(1) Ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster wird auf Antrag beim Amt nach dem Verfahren gemäß Titel VI und Titel VII oder von einem Unionsgeschmacksmustergericht auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.

(2) Ein Unionsgeschmacksmuster kann auch nach Erlöschen des Unionsgeschmacksmusters oder dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung in der Sache darlegt.

(3) Ein nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster wird von einem Unionsgeschmacksmustergericht auf Antrag bei diesem oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.

Art. 24 - 26 GGV (Titel II, Abschnitt 5) → Nichtigkeit
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

Artikel 24 (3) UGV → Nichtigkeit nicht eingetragener Unionsgeschmacksmuster vor den Unionsgeschmacksmustergerichten
Artikel 24 (3) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt, dass die Nichtigkeit nicht eingetragener Unionsgeschmacksmuster auf Antrag oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren durch ein Unionsgeschmacksmustergericht erklärt wird.

siehe auch

UGV, Titel V → Nichtigkeit
Regelt die Nichtigerklärung von Unionsgeschmacksmustern, die Nichtigkeitsgründe und die Wirkungen der Nichtigerklärung sowie das Zusammenspiel der Verfahren vor dem Amt und vor den Unionsgeschmacksmustergerichten.

Artikel 24 (1) UGV → Nichtigkeit eingetragener Unionsgeschmacksmuster: Verfahren beim Amt oder auf Widerklage
Artikel 24 (2) UGV → Nichtigkeit nach Erlöschen oder Verzicht bei berechtigtem Interesse
Artikel 24 (3) UGV → Nichtigkeit nicht eingetragener Unionsgeschmacksmuster vor den Unionsgeschmacksmustergerichten
Regelt die Nichtigkeit von Unionsgeschmacksmustern, einschließlich Zuständigkeiten und Verfahren zur Nichtigerklärung, der Nichtigkeitsgründe sowie der Rechtsfolgen einer Nichtigerklärung.

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

→ Amt
→ Beschwerden
→ Gemeinschaftsgeschmacksmuster
→ Verzicht
→ Verzicht auf das Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Nichtigkeit
→ eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
→ nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

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