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§ 15 GebrMG → Löschungsanspruch, Löschungsgründe
§ 16 GebrMG → Löschungsantrag
§ 17 (1) GebrMG → Widerspruch gegen den Löschungsantrag
§ 17 (2) GebrMG → Mitteilung des Widerspruchs
§ 17 (3) GebrMG → Entscheidung über den Löschungsantrag
§ 17 (4) GebrMG → Kosten des Löschungsverfahrens
→ Löschungsandrohung
→ Löschungsantrag
→ Löschungsgründe
→ Beschränkung des Gebrauchsmusters
→ Widerspruch gegen den Löschungsantrag
→ Gegenstand des Löschungsverfahrens
→ Löschung des Gebrauchsmusters
→ Teillöschung
→ Verteidigung des Gebrauchsmusters in beschränkter Fassung
→ Kostenentscheidung im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren
→ Antragsprinzip im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren
Das kontradiktorisch angelegte Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ist einem gerichtlichen Verfahren angenähert und im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren werden ergänzend die Vorschriften der ZPO herangezogen.1)
Das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem DPMA ist ausnahmslos als streitiges Verfahren angelegt; das bedeutet, dass sich jeweils zwei Verfahrensbeteiligte gegenüberstehen, deren Interessenspositionen vollständig gegenläufig sind: Der Antragsteller begehrt eine teilweise oder vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters, der Antragsgegner und Gebrauchsmusterinhaber will diesen Löschungsantrag abwehren und das Streitgebrauchsmuster in seinem ein-getragenen oder in beschränktem Umfang erhalten.2)
Weiter ist das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem DPMA kraft Gesetzes überwiegend justizförmig ausgebildet. Das gilt insbesondere für die obligatorische mündliche Verhandlung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 GebrMG und für die ab-schließende Entscheidung gemäß § 17 Abs. 3 GebrMG. Mit dem abschließenden Beschluss entscheidet die Gebrauchsmusterabteilung i.d.R. über den Bestand oder über die Löschung eines Gebrauchsmusters.3)
Wie im Nichtigkeitsverfahren kann der Gebrauchsmusterinhaber im Löschungsverfahren die seiner Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche in beschränkter Fassung verteidigen [→ Verteidigung des Gebrauchsmusters in beschränkter Fassung]. Die Selbstbeschränkung darf aufgund des Antragsgrundsatzes aber nicht über den Umfang hinausgehen, der durch den Löschungsantrag gegeben ist.
Das Gebrauchsmustergesetz sieht kein Beschränkungsverfahren nach dem Vorbild des § 64 PatG vor [→ Beschränkung des Patents]. Ein Gebrauchsmusterinhaber ist deshalb nicht in der Lage ist, den Gegenstand des Schutzrechts außerhalb eines Löschungsverfahrens [→ Gebrauchsmusterlöschungsverfahren] einzuschränken.4)
Nach der Rechtsprechung des Senats steht einem Gebrauchsmusterinhaber jedoch die Möglichkeit offen, eingeschränkte Schutzansprüche zur Gebrauchsmusterakte zu reichen und dies mit der Erklärung zu verbinden, das Schutzbegehren auf die neuen Ansprüche zu beschränken. Da die nachgereichten Schutzansprüche Bestandteil der Gebrauchsmusterakte werden und jedermann die Einsicht in diese Akte freisteht, ist der Gebrauchsmusterinhaber aufgrund einer solchen Erklärung verpflichtet, Schutz gegenüber jedermann nur noch im Umfang der neu gefassten Ansprüche geltend zu machen.5)
Auch wenn damit keine unmittelbare Änderung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters bewirkt wird, ist eine solche Erklärung regelmäßig als vorweggenommener Verzicht auf einen Widerspruch gegen die Löschung des Gebrauchsmusters in seinem weitergehenden Umfang zu werten. Demzufolge ist das Gebrauchsmuster in seiner eingetragenen Form auf einen zulässigen Löschungsantrag ohne weitere Sachprüfung zu löschen, soweit die eingetragenen Schutzansprüche über die zur Gebrauchsmusterakte nachgereichten Ansprüche hinausgehen.6)
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