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§ 15 GebrMG → Löschungsanspruch, Löschungsgründe
§ 16 GebrMG → Löschungsantrag
§ 17 (1) GebrMG → Widerspruch gegen den Löschungsantrag
§ 17 (2) GebrMG → Mitteilung des Widerspruchs
§ 17 (3) GebrMG → Entscheidung über den Löschungsantrag
§ 17 (4) GebrMG → Kosten des Löschungsverfahrens
→ Löschungsandrohung
→ Löschungsantrag
→ Löschungsgründe
→ Widerspruch gegen den Löschungsantrag
→ Gegenstand des Löschungsverfahrens
→ Löschung des Gebrauchsmusters
→ Teillöschung
→ Verteidigung des Gebrauchsmusters in beschränkter Fassung
→ Kostenentscheidung im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren
→ Antragsprinzip im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren
Das kontradiktorisch angelegte Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ist einem gerichtlichen Verfahren angenähert und im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren werden ergänzend die Vorschriften der ZPO herangezogen.1)
Das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem DPMA ist ausnahmslos als streitiges Verfahren angelegt; das bedeutet, dass sich jeweils zwei Verfahrensbeteiligte gegenüberstehen, deren Interessenspositionen vollständig gegenläufig sind: Der Antragsteller begehrt eine teilweise oder vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters, der Antragsgegner und Gebrauchsmusterinhaber will diesen Löschungsantrag abwehren und das Streitgebrauchsmuster in seinem ein-getragenen oder in beschränktem Umfang erhalten.2)
Weiter ist das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem DPMA kraft Gesetzes überwiegend justizförmig ausgebildet. Das gilt insbesondere für die obligatorische mündliche Verhandlung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 GebrMG und für die ab-schließende Entscheidung gemäß § 17 Abs. 3 GebrMG. Mit dem abschließenden Beschluss entscheidet die Gebrauchsmusterabteilung i.d.R. über den Bestand oder über die Löschung eines Gebrauchsmusters.3)
Wie im Nichtigkeitsverfahren kann der Gebrauchsmusterinhaber im Löschungsverfahren die seiner Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche in beschränkter Fassung verteidigen [→ Verteidigung des Gebrauchsmusters in beschränkter Fassung]. Die Selbstbeschränkung darf aufgund des Antragsgrundsatzes aber nicht über den Umfang hinausgehen, der durch den Löschungsantrag gegeben ist.
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