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gebrauchsmusterrecht:widerspruch_gegen_den_loeschungsantrag

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Widerspruch gegen den Löschungsantrag

§ 17 (1) GebrMG

Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung.

§ 17 (2) GebrMG → Mitteilung des Widerspruchs
§ 17 (3) GebrMG → Entscheidung über den Löschungsantrag
§ 17 (4) GebrMG → Kostenentscheidung

Etwas anderes gilt nur, wenn der Gebrauchsmusterinhaber mit seiner Verzichtserklärung zusätzlich zum Ausdruck bringt, dass er auch seinen gegen den Löschungsantrag erhobenen Widerspruch nicht mehr aufrechterhalten will.1)

siehe auch

1)
BPatG, Beschluss vom 28. April 2026 – Az. 35 W (pat) 426/23; m.V.a. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 62
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