Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung.
§ 17 (2) GebrMG → Mitteilung des Widerspruchs
§ 17 (3) GebrMG → Entscheidung über den Löschungsantrag
§ 17 (4) GebrMG → Kostenentscheidung
Etwas anderes gilt nur, wenn der Gebrauchsmusterinhaber mit seiner Verzichtserklärung zusätzlich zum Ausdruck bringt, dass er auch seinen gegen den Löschungsantrag erhobenen Widerspruch nicht mehr aufrechterhalten will.1)
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