§ 17 (4) GebrMG → Kosten des Löschungsverfahrens
→ Erstattungsfähige Gebühren eines Patentanwalts im patentamtlichen Gebrauchsmusterlöschungsverfahren
→ Erstattungsfähige Gebühren eines Patentanwalts im Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren
→ Erstattungsfähige Gebühren eines Rechtsanwalts im Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren
→ Doppelvertretung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren
Wird das Löschungsverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten ohne Sachentscheidung beendet, folgt die Notwendigkeit, eine Kostengrundentscheidung zu treffen, aus § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. §§ 62 Abs. 2, 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 PatG sowie § 91a ZPO.1)
In diesem Fall wird die erstinstanzliche Löschungsentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog wirkungslos.2)
Allein aus dem Verzicht des Gebrauchsmusterinhabers auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Streitgebrauchsmuster ergibt sich nicht, dass er die Position der unterlegenen Partei eingenommen hat; der Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen darf nicht notwendigerweise als Anerkennung des vom Antragsteller geltend gemachten Löschungsanspruchs ausgelegt werden.3)
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de