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gebrauchsmusterrecht:kostenentscheidung_im_gebrauchsmusterrechtlichen_loeschungsverfahren

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Kostenentscheidung im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren

§ 17 (4) GebrMG → Kosten des Löschungsverfahrens

Erstattungsfähige Gebühren eines Patentanwalts im patentamtlichen Gebrauchsmusterlöschungsverfahren
Erstattungsfähige Gebühren eines Patentanwalts im Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren
Erstattungsfähige Gebühren eines Rechtsanwalts im Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren
Doppelvertretung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren

Wird das Löschungsverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten ohne Sachentscheidung beendet, folgt die Notwendigkeit, eine Kostengrundentscheidung zu treffen, aus § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. §§ 62 Abs. 2, 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 PatG sowie § 91a ZPO.1)

In diesem Fall wird die erstinstanzliche Löschungsentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog wirkungslos.2)

Allein aus dem Verzicht des Gebrauchsmusterinhabers auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Streitgebrauchsmuster ergibt sich nicht, dass er die Position der unterlegenen Partei eingenommen hat; der Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen darf nicht notwendigerweise als Anerkennung des vom Antragsteller geltend gemachten Löschungsanspruchs ausgelegt werden.3)

siehe auch

1) , 2) , 3)
BPatG, Beschluss vom 28. April 2026 – Az. 35 W (pat) 426/23
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