Streitwert

§ 2 ZPO

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

§ 3 ZPO → Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
§ 2 (1) RVG → Gegenstandswert
§ 32 Abs. 1 RVG → Gebühren des Rechtsanwalts
§ 23 (3) RVG → Festsetzung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen
§ 48 GKG → Streitwert einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit
§ 51 (1) GKG → Streitwert im gewerblichen Rechtsschutz
§ 51 (2) GKG → Streitwert in Wettbewerbssachen
§ 253 (3) ZPO → Angabe des Streitwertes in der Klageschrift

Streitwert des Rechtsmittelverfahrens
Streitwert eines Auskunftsanspruchs

Der Streitwert einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit ist vom Gericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG [→ Streitwert einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit ] in Verbindung mit § 3 ZPO [→ Wertfestsetzung nach freiem Ermessen] nach freiem Ermessen festzusetzen.1)

Im gewerblichen Rechtsschutz ist der Streitwert nach § 51 GKG festzusetzen [§ 51 (1) GKG → Streitwert im gewerblichen Rechtsschutz].

Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils.2)

Nach dem Wert des Streitgegenstands („Streitwert“) bestimmt sich gemäß den § 2 ff ZPO die Zuständigkeit des Gerichts („Zuständigkeitsstreitwert“) und (analog) die Zulässigkeit eines Rechtsmittels („Rechtsmittelstreitwert“) und ferner gemäß Gerichtskostengesetz die Höhe der Gerichtsgebühren (→ Gebührenstreitwert, § 3 (1) GKG → Höhe der Gerichtsgebühren) bzw. gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Vergütung der Rechtsanwälte (§ 2 (1) RVG → Gegenstandswert, § 32 Abs. 1 RVG → Gebühren des Rechtsanwalts).

Bei einer Zahlungsklage ist der Streitwert identisch mit dem eingeklagten Geldbetrag.

Besteht der Streitwert nicht in einer bestimmten Geldsumme und ist gesetzlich kein fester Wert bestimmt, so ist der Streitwert des Streitgegenstands vom Antragsteller anzugeben [§ 61 GKG → Angabe des Streitwerts, § 253 (3) ZPO → Angabe des Streitwertes in der Klageschrift] und das Gericht setzt den Streitwert [§ 63 GKG → Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren] auf Grundlage dieser Angabe nach freier Beurteilung der Sachlage [§ 3 ZPO → Wertfestsetzung nach freiem Ermessen, § 23 (3) RVG → Festsetzung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen] fest.

Nach § 32 (1) RVG [→ Gebühren des Rechtsanwalts] ist die Festsetzung eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts massgebend.

Insbesondere ist in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und in Verfahren über Anträge nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz der Streitwert nach billigem Ermessen zu bestimmen [§ 51 (1) GKG [→ Streitwert im gewerblichen Rechtsschutz].

In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwertebenfalls nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen [§ 51 (2) GKG → Streitwert in Wettbewerbssachen].

Aufgrund der Bestimmungen der ZPO und GKG/RVG kann es in Sonderfällen vorkommen, dass die Wertfestsetzung nach § 2 ff ZPO und die Wertfestsetzung nach GKG/RVG auseinanderfallen, weswegen mitunter zwischen Zuständigkeitsstreitwert/Rechtsmittelstreitwert (§ 2 ff ZPO) und Gebührenstreitwert (GKG) bzw. Gegenstandswert (RVG) unterschieden wird.

siehe auch

Streitsache

1)
siehe beispielsweise BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 73/21
2)
BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 73/21; m.V.a. MünchKomm.ZPO/Krüger, 6. Aufl., § 542 Rn. 20