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rechtsanwaltsverguetungsgesetz:rechtsanwaltsverguetungsgesetz

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Rahmengebühren

Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr nach näherer Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nach billigem Ermessen. In durchschnittlichen Fällen ist die in der Bemerkung zu Nr. 2300 RVG VV angeführte 1,3-fache Geschäftsgebühr die Regelgebühr.1)

Mindestpreise

Die berufsrechtlichen Bestimmungen über Mindestpreise nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Ihre Verletzung ist wettbewerbswidrig i.S. der § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.2)

Nach § 4 Abs. 2 RVG konnten schon vor dem 1. Juli 2006 in außergerichtlichen Angelegenheiten Pauschal- und Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger waren als die gesetzlichen Gebühren.3)

Zeitgebühr

Der Bundesgerichtshof hatte zum früheren Recht bereits entschieden, dass eine vollständig vom Gegenstandswert gelöste Zeitgebühr zulässig war.4)

Dasselbe galt für eine Pauschal- oder Pauschalrahmengebühr, die nicht vom Gegenstandswert abhing.5) - Telekanzlei).

Erstberatung

Erstberatung ist eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst.6)

§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG

Die Höhe der Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz.

§ 14 RVG

Die Bestimmung des § 14 Abs. 2 RVG, wonach ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen ist, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist, verpflichtet das Gericht zwar in Gebührenrechtsstreitigkeiten zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber, nicht jedoch im Rechtsstreit mit einem erstattungspflichtigen Dritten zur Einholung eines Gutachtens nach § 14 Abs. 2 RVG.7)

In diesen Fällen ist es Sache des Gerichts zu prüfen, ob die vom Rechtsanwalt angesetzte und vom Auftraggeber erstattet verlangte Gebühr der Billigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG entspricht, wobei die Darlegungs- und Beweislast für deren Unbilligkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG den Dritten trifft.8)

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG

Wird der Versuch einer gütlichen Erledigung nicht als isolierte Vollstreckungsmaßnahme in einem gesonderten Vollstreckungsauftrag beantragt, stellt er keine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht.9)

Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 802l ZPO ist eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht.10)

Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO nicht analog anwendbar.11)

§ 19 RVG

In einer Patentstreitsache sind die Einzeltätigkeiten eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts sowie eines mitwirkenden Patentanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erstattungsfähig, wenn diese die Beschwerdebegründung im Auftrag eines auf Seiten des Beschwerdegegners beigetretenen Streithelfers inhaltlich prüfen, mit ihrem Mandanten erörtern und sich mit den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdegegners hinsichtlich von diesem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzureichender Schriftsätze abstimmen.12)

§ 60 RVG

Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG richten sich die erstattungsfähigen Kosten nach jener Gebührentabelle, die bei Auftragserteilung an den anwaltlichen Vertreter Gültigkeit besaß.13)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08 - Vollmachtsnachweis; m.V.a. BGH, Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420 Tz. 8; vgl. auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drucks. 15/1971, S. 207 zu Nr. 2400 RVG VV
2)
BGH, Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 268/03, WRP 2006, 1221 Tz 11 - Gebührenvereinbarung II, m.w.N.
3)
BGH, I ZR 137/05, Entscheidung vom 03.05.2007
4) , 5)
BGH, I ZR 137/05, Entscheidung vom 03.05.2007; m.V.a. BGH GRUR 2005, 433
6)
BGH, I ZR 137/05, Entscheidung vom 03.05.2007; m.V.a. Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Raab, RVG, 17. Aufl., § 34 Rdn. 39, 52; Göttlich/Mümmler, RVG, 2. Aufl., „Rat“, S. 791
7)
BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper; m.V.a. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. § 14 RVG Rn. 35; BeckOK RVG/v. Seltmann, Stand: 15.8.2012, § 14 Rn. 58; Jungbauer in Bischof/Jungbauer, RVG, 6. Aufl., § 14 Rn. 131
8)
BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper; m.V.a. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 216/10, juris Rn. 10
9)
BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - I ZB 104/18; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, WM 2019, 33 Rn. 14 - Gebühr für Drittauskunft
10) , 11)
BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17 - Gebühr für Drittauskunft
12)
BGH, Beschluss vom 29. April 2019 - X ZB 4/17 - Kommunikationssystem
13)
BPatG, Beschl. v. 14. Februar 2022 - 35 W (pat) 3/19
rechtsanwaltsverguetungsgesetz/rechtsanwaltsverguetungsgesetz.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1