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rechtsanwaltsverguetungsgesetz:gebuehrenrechte_des_rechtsanwalts

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Gebührenrechte des Rechtsanwalts

§ 32 (2) RVG

Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

siehe auch

§ 32 (1) RVG → Gebühren des Rechtsanwalts

rechtsanwaltsverguetungsgesetz/gebuehrenrechte_des_rechtsanwalts.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1