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rechtsanwaltsverguetungsgesetz:gegenstandswert
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Gegenstandswert

Abschnitt 4 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes [→ Gegenstandswert] legt die Bestimmungen zur Berechnung des Gegenstandswerts fest, der für die Gebührenberechnung maßgeblich ist.

§Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) → Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften → § 2 Höhe der Vergütung → Abs. 1
§ 2 (1) RVG

Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

§ 23 (1) RVG → Höhe des Gegenstandswerts
§ 23 (2) RVG → Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren
§ 23 (3) RVG → Festsetzung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen
§ 7 RVG → Mehrere Auftraggeber

Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert [§ 2 ZPO → Streitwert] richten, bestimmt sich nach § 23 (1) RVG der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften [→ Gebührenstreitwert].

Werden im Falle der Parteihäufung (hier: Klägermehrheit nach Verbindung dreier Nichtigkeitsklagen) ein einheitlicher Streitwert, aber für die einzelnen auf Kläger- oder Beklagtenseite beteiligten Parteien unterschiedliche Gegenstandswerte festgesetzt, ist für eine „Auslegung“ der für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwertfestsetzung derart, dass die auf Kläger- oder Beklagtenseite beteiligten Personen jeweils Gerichtsgebühren nur auf der Grundlage des für sie festgesetzten Gegenstandswertes schulden, kein Raum.1)

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit darf nach § 23 Abs. 2 Satz 2 RVG den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens nicht übersteigen; eine darüber hinausgehende Wertfestsetzung ist ausgeschlossen.2)

Macht der Versicherungsnehmer die Unwirksamkeit einer Prämienanpassung geltend, entspricht der für die vorgerichtlichen Anwaltskosten zugrunde zu legende Geschäftswert dem zur Zeit der anwaltlichen Tätigkeit begründeten Anspruch auf Beitragsrückzahlung.3) Er erhöht sich nicht um den Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhung für die Zukunft, wenn die Geltendmachung eines solchen Anspruchs dem Vortrag zum Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit nicht zu entnehmen ist.4)

Der für die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legende Gegenstandswert umfasst die zum Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit begründeten Zahlungs- und Feststellungsansprüche.5)

siehe auch

§ 2 ZPO → Streitwert

1)
BPatG Entschreidung vom 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 26/15 zu 5 Ni 137/09 (EP) führend verb. mit 5 Ni 139/09 (EU) 5 Ni 153/09 (EU)
2)
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2026 – I ZB 65/25
3)
st. Rspr.; BGH, Urteil vom 24. April 2024 – IV ZR 226/22, Rn. 14; BGH, Urteil vom 11. Januar 2023 – IV ZR 306/20, Rn. 24; BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 193/20, Rn. 58; BGH, Urteil vom 9. Februar 2022 – IV ZR 291/20, Rn. 28
4)
BGH, Urteil vom 24. April 2024 – IV ZR 226/22, Rn. 14
5)
BGH, Urteil vom 30. November 2022 – IV ZR 307/21, Rn. 32
rechtsanwaltsverguetungsgesetz/gegenstandswert.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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