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Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
§ 23 (1) RVG → Höhe des Gegenstandswerts
§ 23 (2) RVG → Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren
§ 23 (3) RVG → Festsetzung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen
§ 7 RVG → Mehrere Auftraggeber
Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert [§ 2 ZPO → Streitwert] richten, bestimmt sich nach § 23 (1) RVG der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften [→ Gebührenstreitwert].
Werden im Falle der Parteihäufung (hier: Klägermehrheit nach Verbindung dreier Nichtigkeitsklagen) ein einheitlicher Streitwert, aber für die einzelnen auf Kläger- oder Beklagtenseite beteiligten Parteien unterschiedliche Gegenstandswerte festgesetzt, ist für eine „Auslegung“ der für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwertfestsetzung derart, dass die auf Kläger- oder Beklagtenseite beteiligten Personen jeweils Gerichtsgebühren nur auf der Grundlage des für sie festgesetzten Gegenstandswertes schulden, kein Raum.1)
§ 2 ZPO → Streitwert
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