Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Das Gerichtskostengesetz (GKG) regelt die Erhebung von Gerichtsgebühren und Auslagen in gerichtlichen Verfahren und bestimmt, wann, in welcher Höhe und von wem Gerichtskosten zu tragen sind. Es enthält allgemeine Vorschriften (unter anderem zum Gegenstandswert und zur Wertfestsetzung) sowie ein Kostenverzeichnis mit Gebührentatbeständen; Rechtsbehelfe gegen Kostenansätze richten sich insbesondere nach § 66 GKG. Es findet in der ordentlichen Gerichtsbarkeit Anwendung und gilt – soweit die jeweiligen Verfahrensordnungen darauf verweisen – auch in der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit; daneben stehen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Anwaltsvergütung und das Justizvergütungs- und -entschädigungsrecht für Zeugen und Sachverständige; in Familiensachen gelten die besonderen Regelungen des FamGKG.
§ 21 GKG → Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung \
§ 33 GKG → Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren \
§ 45 (1) GKG → Klage und Widerklage
§ 48 GKG → Streitwert einer bügerlichen Rechtsstreitigkeit
§ 51 → Streitsachen und Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes
→ Gebühren (Öffentliches Recht) \
Die besondere Gebühr gem. § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1900 KV-GKG für den Mehrwert eines gerichtlichen Vergleichs entsteht grundsätzlich nicht, wenn nur ein anderweitiges, vor einem deutschen Gericht anhängiges Verfahren, für welches nach den Kostengesetzen eine eigene, das dortige Verfahren insgesamt abgeltende Verfahrensgebühr angefallen ist, miterledigt wird.1)
Bei Erinnerungen gegen den Kostenansatz in Rechtsmittelverfahren, die vor Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. August 2013 beim Bundesgerichtshof eingeleitet worden sind, liegt die funktionelle Entscheidungszuständigkeit weiterhin beim Senat.2)
Schließt sich der Berufungsbeklagte der Berufung an, wird er regelmäßig neben dem Berufungskläger zum weiteren Antragsschuldner im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG.3)
Der Streitwert in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs.4)
Geht dieses Interesse über den Wert der zu vollstreckenden Forderungen hinaus, weil zum Beispiel das Schiedsgericht eine Schiedswiderklage abgewiesen und hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderungen negativ beschieden hat, wirkt sich das gemäß § 45 GKG streitwerterhöhend aus.5))
Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs dient allerdings nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern soll den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern. Nur durch die Vollstreckbarerklärung ist der Schiedsspruch umfassend gegen Aufhebungsgründe gesichert.6)
Es kann sich deshalb als streitwerterhöhend auswirken, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung und das Interesse des Antragstellers über den Wert der zu vollstreckenden Forderungen hinausreichen.7)
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO).8)
Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten.9)
Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt.10)
Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren, auch nicht die Kostenentscheidung, auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.11)
Über die Kostenerinnerung entscheidet grundsätzlich die Einzelrichterin oder der Einzelrichter gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.12)
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).13)
→ Gebühren (Öffentliches Recht) \
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