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Die Klageschrift soll ferner die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes [§ 2 ff ZPO → Streitwert] enthalten, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, sowie eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
§ 61 GKG → Angabe des Streitwerts
§ 253 ZPO → Klageschrift
§ 2 ff ZPO → Streitwert
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