Keine Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung in den Patentansprüchen

§ 9 (8) PatV

Die Patentansprüche dürfen, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen Merkmale der Erfindung keine Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen enthalten, z. B. „wie beschrieben in Teil … der Beschreibung“ oder „wie in Abbildung … der Zeichnung dargestellt“.

§ 14 S. 1 PatG → Patentansprüche

§ 9 (1) PatV → Ein- und zweiteilige Patentansprüche
§ 9 (2) PatV → Zweiteilige Anspruchsfassung
§ 9 (3) PatV → Merkmalsgliederung
§ 9 (4) PatV → Hauptanspruch
§ 9 (5) PatV → Nebenansprüche
§ 9 (6) PatV → Unteransprüche
§ 9 (7) PatV → Nummerierung der Patentansprüche
§ 9 (9) PatV → Bezugszeichen
§ 9 (10) PatV → Einreichung der Patentansprüche in elektronischer Form

siehe auch

§§ 3 bis 14 PatV → Patentanmeldungen (PatG); Patentverfahren
PatV → Patentverordnung
PatG → Patentgesetz