Teilweiser Übergang des Rechts auf das europäische Patent

Regel 18 (1) AO EPÜ

Ergibt sich aus einer rechtskräftigen Entscheidung, dass einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der ursprünglichen europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist, so sind für diesen Teil Artikel 61 [→ Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte] und die Regeln 16 [→ Verfahren nach Artikel 61 Absatz 1] und 17 [→ Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten] anzuwenden.

Regel 18 (2) AO EPÜ

Soweit erforderlich hat die ursprüngliche europäische Patentanmeldung für die benannten Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist oder aufgrund des Anerkennungsprotokolls anzuerkennen ist und für die übrigen benannten Vertragsstaaten unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen zu enthalten.

Regel 14-18 → Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders

siehe auch

Teil 2 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum materiellen Patentrecht
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente