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Patentverletzung

Zur Beurteilung der Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, bedarf es zunächst der Befassung mit der technischen Lehre, die sich aus der Sicht des vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ergibt.1) Der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, sind unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ; § 14 Satz 2 PatG) durch Auslegung zu ermitteln.2)Auslegung der Patentansprüche

Voraussetzungen der Patentverletzung, Verletzungsform

Benutzung der Erfindung
Patentverletzer, Ausschliessungsrechte, Wortsinngemäße Benutzung, Äquivalente Benutzung, Mittelbare Patentverletzung, Teilschutz, Bestimmungsgemäßer Gebrauch, Schutzbereich, Erschöpfung, Neuherstellung, Privatgutachten

Mittäterschaft, Störerhaftung

Einwände gegen den Vorwurf der Patentverletzung
Mangelnde Schutzfähigkeit des Klagepatents, Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, Vorbenutzungsrecht, Einschränkungen der Wirkung des Patents, Erschöpfung, Erklärungen des Patentanmelders im Einspruchsverfahren, Formstein-Einwand, Abnehmerverwarnung, Überprüfungs- und Überlegungsfrist, Verjährung, Verwirkung, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, Rechtsmissbrauch

Folgen der Patentverletzung
Benutzungs- und Verbietungsrechte, Schadensersatzanspruch, Rechnungslegungsanspruch, Auskunftsanspruch, Rückrufanspruch, Vernichtungsanspruch, Haftung bei mittelbarer Patentverletzung, Strafrechtliche Folgen der Patentverletzung

Einstweilige Verfügung in Patentverletzungsstreitigkeiten

Vernichtung des Klagepatents
Einspruch, Nichtigkeitsklage, Restitutionsklage

Angriff aus einem später für nichtig erklärten Patent

Verfahren in Patentstreitsachen

Für Patentverletzungsverfahren sind in Deutschland zwölf spezialisierte Zivilgerichte zuständig, die hierfür Patentstreitkammern eingerichtet haben, nämlich Düsseldorf, München, Mannheim, Berlin, Braunschweig, Erfurt, Frankfurt, Hamburg, Leipzig, Nürnberg, Magdeburg und Saarbrücken.

Verfahren in Patentstreitsachen

siehe auch

1) BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – X ZR 153/05 - Mehrgangnabe; m.V.a. BGHZ 171, 120 Tz. 18 – Kettenradanordnung; Sen.Beschl. v. 17.4.2007 – X ZB 9/06, GRUR 2007, 859 Tz. 13 – Informationsübermittlungsverfahren I [für BGHZ 172, 108 vorgesehen]
2) BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – X ZR 153/05 - Mehrgangnabe
 
patentrecht/patentverletzung.txt · Zuletzt geändert: 2009/09/30 10:25 von mfreund