Mittelbare Patentverletzung

§ 10 (1) PatG

(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

Mittäterschaft, Störerhaftung

Zweck

Der in § 10 PatG normierte Gefährdungstatbestand der mittelbaren Patentverletzung bezweckt, die unberechtigte Benutzung der geschützten Erfindung bereits im Vorfeld zu verhindern.1).

Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung nach § 10 PatG ist von einer unmittelbaren Patentverletzung seitens der Belieferten unabhängig; er hat nicht zur Voraussetzung, daß eine unmittelbare Patentverletzung bereits erfolgt ist, sondern schützt den Patentinhaber bereits im Vorfeld möglicher unmittelbarer Verletzungshandlungen, indem er nur an einen Willen der Abnehmer, die Mittel patentverletzend zu gebrauchen, anknüpft.2) Die mittelbare Verletzung ist damit ein „Gefährdungstatbestand“.

Grenzen der Mittelbaren Patentverletzung

§ 10 PatG gewährt dem Patentinhaber kein ausschließliches Recht zum Anbieten oder Liefern von Mitteln zur Erfindungsbenutzung und damit keine Erweiterung des durch den Patentanspruch definierten Schutzgegenstandes oder seines Schutzbereichs3).

Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG enthält kein absolutes Verbot der Lieferung von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, sondern greift nur dann ein, wenn die Mittel nicht nur zur Benutzung der Erfindung in objektiver Hinsicht geeignet, sondern durch die Angebotsempfänger und/oder Abnehmer der Mittel hierzu auch bestimmt sind.4)

Voraussetzungen der Mittelbaren Patentverletzung

BGH, Urt. v. 30. Januar 2007 - X ZR 53/04 - Funkuhr II:

Ob dem Patentinhaber auch ein Anspruch gegen den Zulieferer des Herstellers als mittelbarem Verletzer zusteht, hängt von einer Reihe von Umständen ab, insbesondere davon,

  • ob sich das zugelieferte Produkt auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht und
  • ob der Zulieferer wusste oder es nach den Umständen offensichtlich war, dass das zugelieferte Produkt zur Benutzung der Erfindung bestimmt war.
  • Auch kann der Anspruch davon abhängen, ob der Zulieferer bei einem sowohl patentfrei wie patentgemäß verwendbaren Mittel die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine patentgemäße Verwendung getroffen hat5)
  • Ferner kann entscheidend sein, ob der Zulieferer, obwohl der Hersteller im Ausland ansässig ist, sein Produkt zur Benutzung der Erfindung im Inland geliefert hat.
  • Schließlich kann die Verantwortlichkeit des Zulieferers davon abhängen, ob das gelieferte Produkt als allgemein im Handel erhältliches Erzeugnis zu qualifizieren ist und in diesem Fall die besonderen Haftungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 PatG gegeben sind.

Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung müssen im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung vorliegen, so dass für die Offensichtlichkeit maßgeblich ist, ob zu diesem Zeitpunkt nach den gesamten Umständen des Falles die drohende Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umständen der wissentlichen Patentgefährdung gleichzustellen ist.6)

Erfindungswesentlichkeit

Eignung und Bestimmung

Verbotswirkung

Die mittelbare Patentverletzung erfaßt nur die Lieferung und das Anbieten, nicht die Herstellung der Vorrichtung, da Dritte andernfalls daran gehindert würden, solche Mittel zur Benutzung außerhalb des Geltungsbereiches des Patentgesetzes zu liefern, was dem Zweck des § 10 PatG widerspräche, lediglich nach § 9 PatG verbotenen Handlungen im Vorfeld entgegenzuwirken.

Im Einzelfall kann bereits die Herstellung einer zur Anwendung des erfindungsgemäßen Verfahrens geeigneten Vorrichtung als Teilnahme an einer verbotenen Anwendung des Verfahrens gewertet werden. Hierfür ist jedenfalls eine entsprechende Haupttat, d.h. eine Benutzung des Verfahrens im Inland Voraussetzung.7)

Doppelte Inlandsberührung

Die mittelbare Patentverletzung verlangt eine doppelte Inlandsberührung:

  • das Anbieten/Liefern muß im Inland erfolgen, und
  • Bestimmung zur Benutzung im Inland.

Eine mittelbare Patentverletzung kann auch darin liegen, dass Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, ins Ausland geliefert werden, wenn sie dort zur Herstellung eines erfindungsgemäßen Erzeugnisses beitragen sollen, welches zur Lieferung nach Deutschland bestimmt ist.8))

Zweiter Teil der notwendigen doppelten Inlandsberührung. § 10 greift NICHT im Exportgeschäft, wenn die Benutzungshandlung nur im Ausland stattfindet (dabei § 133 BGB zur Auslegung von entsprechenden Erklärungen anwenden);

Allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse

§ 10 (2) PatG

Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

Allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse

Zur Benutzung berechtigte Personen

Berechtigt sind z.B. Lizenznehmer, Inhaber eines Vorbenutzungsrechts.

Wenn Abnehmer von der Patentinhaberin das erfindungsgemäße Erzeugnis erworben haben, so handelt es sich bei den Abnehmern um Personen, die ein mit Zustimmung der Patentinhaberin in den Verkehr gebrachtes erfindungsgemäßes Erzeugnis erworben haben, hinsichtlich dessen das Patentrecht erschöpft ist und zu dessen bestimmungsgemäßem Gebrauch sie berechtigt sind. Die Erschöpfung umfaßt aber lediglich die Reparatur, nicht aber die Neuherstellung des erfindungsgemäßen Erzeugnisses.

§ 10 (3) PatG

Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

Personenkreis des § 11 Nr. 1 - 3 sind keine berechtigten Personen für § 10 I !! ⇒ Mittelbare Patentverletzung kommt auch in Betracht, wenn der unmittelbare Benutzer (die „anderen“ Personen des § 10 I) gemäß § 11 Nr. 1 bis 3 privilegiert ist und damit nicht rechtswidrig handelt. Mit anderen Worten: Patentinhaber kann auch Anbieten / Liefern des Dritten für den privaten Gebrauch verbieten (z.B. Liefern von Bausätzen an Bastler)

Zustimmung des Patentinhabers

Eine Zustimmung muß nicht ausdrücklich erteilt werden, sondern kann auch stillschweigend erfolgen.9)

siehe auch

1) , 3) BGH, Urt. v. 27.2.2007 - X ZR 113/04; m.w.N.
2) , 4) BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - X ZR 247/02 - Antriebsscheibenaufzug
5) vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2006 - X ZR 153/04, GRUR 2006, 839, 841 f. - Deckenheizung [für BGHZ 168, 124 vorgesehen]
6) BGH, Urt. v. 9. Januar 2007 - X ZR 173/02 - Haubenstretchautomat
7) vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - X ZR 247/02 - Antriebsscheibenaufzug
8) BGH, Urt. v. 30. Januar 2007 - X ZR 53/04 - Funkuhr II (Leitsatz
9) BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03 - Flügelradzähler; m.V.a. BGH, Urt. v. 24.9.1979 - KZR 14/78, GRUR 1980, 38, 39 - Fullplastverfahren
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