Erschöpfung meint den Verbrauch des Patentrechts. Der Einwand ist dann begründet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schlüssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU bzw. des EWR in Verkehr gebracht hat.1)
Die Erschöpfung ist eine Einrede gegen tatbestandsmäßig begründete Ansprüche aus Verletzungshandlungen. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen stellt die Erschöpfung eine Ausnahme gegenüber den Ausschließlichkeitsrechten des Patentinhabers dar, für deren Voraussetzungen grundsätzlich derjenige darlegungs- und beweispflichtig ist, der sich auf die Erschöpfung beruft.2)
Erschöpfung meint den Verbrauch des Patentrechts. Der Einwand ist dann begründet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schlüssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU bzw. des EWR in Verkehr gebracht hat3).4)
Da das Patent seinem Inhaber als Belohnung für die Bekanntgabe der Erfindung ein (zeitlich befristetes) Ausschließlichkeitsrecht gewährt, muß diesem grundsätzlich auch die Entscheidung darüber verbleiben, ob und in welchem Umfang von dem Patentrecht Gebrauch gemacht werden kann. Hat der Patentinhaber dieses Recht jedoch ausgeübt, indem er oder mit seinem Willen ein Dritter den patentgeschützten Gegenstand in Verkehr gebracht haben, besteht kein Grund mehr, ihm darüber hinaus Einwirkungsmöglichkeiten auf das weitere Schicksal des geschützten Gegenstandes zu geben. Vielmehr ist es nunmehr allein Sache des - im Verhältnis zum Patentinhaber rechtmäßigen - Erwerbers, über den geschützten Gegenstand zu verfügen.5)
Erschöpfung der Rechte aus einem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Patent tritt jedenfalls grundsätzlich dann ein, wenn das geschützte Erzeugnis durch den Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörigen Staat in Verkehr gebracht worden ist.6) (siehe: EU-weite Erschöpfung)
Hingegen führt das Inverkehrbringen eines patentgeschützten Gegenstands durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb des Gebiets der Europäischen Union nicht zur Erschöpfung des Rechts aus einem deutschen Patent oder einem deutschen Anteil eines europäischen Patents.7) (siehe: Internationale Erschöpfung)
Ist Erschöpfung einmal eingetreten, kann der Schutz auch nicht durch 1 UWG wieder ausgedehnt werden, d.h. Patentinhaber kann die Art und Weise des weiteren Verkehrs künftig rechtlich nicht mehr beeinflussen.
Besonderheiten gelten für Verfahrenspatente. Das Recht an einem patentgeschützten Verfahren wird grundsätzlich nicht dadurch verbraucht, dass die zur Durchführung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung mit Zustimmung des Patentinhabers in den Handelsverkehr gelangt8).
Allerdings gehen in Rechtsprechung und Literatur die Ansichten darüber auseinander, ob die Rechte aus einem Sachpatent und einem Verfahrenspatent erschöpft sind, wenn eine patentgeschützte Vorrichtung, das sich zur Ausübung eines ebenfalls patentgeschützten Verfahrens eignet, durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde.9)
Durch das Inverkehrbringen der zur Ausübung eines Verfahrens erforderlichen Vorrichtung wird weder das Verfahren selbst in Verkehr gebracht, noch wird eine unmittelbare Benutzungshandlung in Ausübung des Verfahrenspatents vorgenommen10).11)
Allerdings gehen in Rechtsprechung und Literatur die Ansichten darüber auseinander, ob die Rechte aus einem Sachpatent und einem Verfahrenspatent erschöpft sind, wenn eine patentgeschützte Vorrichtung, das sich zur Ausübung eines ebenfalls patentgeschützten Verfahrens eignet, durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde12).13)
In den o.g. Normen des UrhG, SortenschutzG und MarkenG ist die EWR-weite Erschöpfung geregelt. Grundsätzlich gilt nach deutschem Recht für sonstige Leistungsschutzrechte nationale Erschöpfung, wenn
in Verkehr gebracht wurde. Nach europäischem Recht zu Art. 28 und 30 EGV n.F. (ex-Art. 20, 36) wird jedoch die territoriale Reichweite der Erschöpfungsgründe auf den EWR erstreckt.
Sowohl § 17 II UrhG als auch § 69c Nr. 3 UrhG nehmen die Vermietung explizit von der Erschöpfung aus. Eine analoge Betrachtung wird daher auch im Patentrecht Vermietung als Ausnahme ansehen. Anders Benkard in § 9 Rdnr. 17: bereits Gebrauchsüberlassung führt zur Erschöpfung.
Bringt ein Dritter (beispielsweise ein Lizenznehmer) eine geschützte Vorrichtung / ein geschütztes Verfahren mit Zustimmung des Patentinhabers in Verkehr, führt das auch zur Erschöpfung.
Weiteres Problem: Tritt Erschöpfung auch dann ein, wenn ein Patentverletzer vom Patentinhaber in Anspruch genommen wird ?
Ja, da der verletzende Gegenstand durch den an den Patentinhaber geleisteten Schadensersatz frei von Rechten wird. Also erfolgt auch in diesem Fall eine Art Erschöpfung. Es ist jedoch zwischen den verschiedenen Formen des Schadensersatzes zu unterscheiden. Bei Herausgabe des Verletzergewinns sollte auch der in der nachfolgenden Abnehmerkette anfallende Gewinn vom Verletzer abschöpfbar sein, ohne daß bereits in der ersten Stufe Erschöpfung eintritt.
Derjenige, der vom Inhaber eines Verfahrenspatents eine zur Ausübung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, darf diese bestimmungsgemäß benutzen, wenn ausdrückliche entgegenstehende Abreden fehlen.14)