Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht [→ Erstbegehungsgefahr].
Benutzt ein Patentverletzer entgegen § 9 S. 2 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung, kann die Inhaberin des benutzten Klagepatentes den Patentverletzer nach § 139 Abs. 1 PatG (ggf. in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 3 EPÜ) auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Die Gefahr weiterer künftiger Rechtsverletzungen ergibt sich daraus, dass der Patentverletzer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit die angegriffenen Handlungen bereits vorgenommen hat und deshalb vermutet wird, dass sie dieses Verhalten auch in Zukunft wiederholen wird. [→ Wiederholungsgefahr]
Schuldner des Unterlassungs- und des Vernichtungsanspruchs ist nicht nur, wer in eigener Person einen der Benutzungstatbestände des § 9 PatG verwirklicht oder vorsätzlich die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch einen Dritten ermöglicht oder fördert. Verletzer und damit Schuldner ist vielmehr auch, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch den Dritten ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt.1)
Teilweise werden auch für das Patentrecht die von der Rechtsprechung zum Marken- und Urheberrecht entwickelten Grundsätze herangezogen und zwischen der deliktsrechtlich begründeten Haftung von Tätern und Teilnehmern [→ Mittäterschaft] einerseits und der Störerhaftung analog § 1004 BGB andererseits unterschieden.2)