Auslegung der Patentansprüche

§ 14 S. 2 PatG

Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.

§ 14 S. 1 PatGSchutzbereich des Patents

Wortsinn des Patentanspruchs
Patentschrift als ihr eigenes Lexikon
Verbot der einschränkenden Auslegung der Patentansprüche
Verbot der verallgemeinernden Auslegung der Patentansprüche
Grundsatz des Vorrangs des Patentanspruchs
Anspruchsauslegung aus Sicht des Fachmanns

Einfluß der Ausführungsbeispiele auf die Auslegung
Einfluß des in der Beschreibung genannten Stands der Technik auf die Auslegung
Einfluß des Erteilungsverfahrens auf die Auslegung
Einfluß der Anmeldeunterlagen auf die Auslegung
Einfluß der Entscheidungsgründe eines Nichtigkeitsurteils

Einbeziehung zukünftiger Entwicklungen in den Schutzbereich des Patents

Rechtsnormcharakter eines erteilten Patentanspruchs

Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben
Unklarheit eines erteilten Patentanspruchs
Auslegung der Patentansprüche im Patentverletzungsverfahren
Auslegung der Patentansprüche in der Revisionsinstanz
Auslegungsfehler als Revisionszulassungsgrund

Heranziehung eines Sachverständigen im Patentverletzungsverfahren

Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird nach § 14 S. 1 PatG durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt.

Die Beschreibung und die Zeichnungen sind anch § 14 S. 2 PatG jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.

Gegenstand des Patents ist nach § 14 PatG diejenige technische Lehre, die der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann den Patentansprüchen unter Heranziehung der Patentbeschreibung (und -zeichnung) und des darin mitgeteilten oder sonst zu seinem allgemeinen Fachwissen gehörenden Standes der Technik am Amnelde- oder Prioritätsstag ohne besondere Überlegungen entnimmt.1)

Maßgebend ist der Offenbarungsgehalt der Schutzansprüche und ergänzend - im Sinne einer Auslegungshilfe - der Offenbarungsgehalt der Beschreibung, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat2).

Durch die Berücksichtigung der Beschreibung soll sichergestellt werden, dass der tatsächliche Sprachgebrauch des Patents hinreichend beachtet und dem Umstand Rechnung getragen wird, dass Patentschriften im Hinblick auf die in ihnen verwendeten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellen können und dass die Beschreibung gleichsam als Wörterbuch dienen kann.3)

Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf aber nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands führen.4)

Nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bestimmung der in der Beschreibung und in den Ansprüchen verwendeten Begriffe ist entscheidend. Weichen Begriffe vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch ab, ist nicht dieser, sondern der sich aus den Ansprüchen und der Beschreibung ergebende Begriffsinhalt maßgebend.5) Bei der Auslegung ist also eine technisch funktionelle Auslegung des Fachmanns maßgeblich und nicht eine am Wortlaut haftende Auslegung. Abweichende Begriffsbestimmungen aus der Fachliteratur können nicht an die Stelle der in der Patentschrift und im Patentanspruch enthaltenen Angaben gesetzt werden. Das verbietet die Rechtssicherheit. Die interessierte Fachwelt muß sich darauf verlassen können, daß das, was in der Patentschrift, insbesondere im Patentanspruch geschrieben steht, maßgebend ist für den durch das Patent gewährten Schutz. Das Vertrauen in die in der Patentschrift enthaltenen Angaben würde verlorengehen, wenn an die Stelle der dort enthaltenen Angaben abweichende Begriffsbestimmungen aus der Fachliteratur treten würden.6)

Enthält eine Patentschrift selbst keine Definition eines dort verwendeten Begriffs, sondern stellt dies in das Wissen des Fachmanns, so sind zum Verständnis dieses Begriffs der zuständige Fachmann und dessen präsentes Wissen zu ermitteln. Als Beleg für dieses Wissen des Fachmanns genügt ein Hinweis auf eine in der Patentschrift gewürdigte Druckschrift.7)

Für die Prüfung des Gegenstandes des Patents ist es grundsätzlich erforderlich, dass zunächst der Gegenstand des Patentanspruchs ermittelt wird, indem der Patentanspruch unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen aus der Sicht des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns ausgelegt wird.8) [→ Auslegung durch Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen]

Die Auslegung des Patentanspruchs dient dazu, die technische Lehre zu erfassen, die aus fachmännischer Sicht - d.h. unter Berücksichtigung des Vorverständnisses, das sich aus dem Fachwissen und -können des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns ergibt - mit dem Wortlaut des Anspruchs zum Ausdruck gebracht wird.9)

Nach den Grundsätzen die der Bundesgerichtshof entwickelt hat, dient die Auslegung der Patentansprüche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung.10)

Nach ständiger Rechtsprechung verlangt das mit der Patentauslegung erstrebte Erkenntnisziel, dass kein Unterschied gemacht wird, ob die Auslegung zur Beurteilung der Patentfähigkeit oder zur Prüfung vorgenommen wird, ob das Patent verletzt wird.11)

Was in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden hat, kann nicht unter den Schutz des Patents fallen. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zwar nach Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen, da diese der Erläuterung der Patentansprüche dienen. Beschreibung und Zeichnungen sind mithin heranzuziehen, um den Sinngehalt des Patentanspruchs zu ermitteln. Ihre Heranziehung darf aber weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen.12) [→ Verbot der einschränkenden Auslegung der Patentansprüche, → Verbot der verallgemeinernden Auslegung der Patentansprüche]

Lassen sich die technische Lehre der Beschreibung und die technische Lehre des Patentanspruchs nicht in Einklang bringen, ist der Patentanspruch maßgeblich.13) [→ Grundsatz des Vorrangs des Patentanspruchs]

Ein erteilter Patentanspruch hat Rechtsnormcharakter14) und es ist eine Rechtsfrage, was sich aus einem Patentanspruch als geschützter Gegenstand ergibt15). [→ Rechtsnormcharakter eines erteilten Patentanspruchs]

Der Inhalt eines Patentanspruchs bestimmt sich nicht am buchstabengetreuen Wortlaut, sondern am Sinngehalt, den der Fachmann dem Anspruchswortlaut beilegt .16) [→ Wortsinn des Patentanspruchs]

Die Auslegung des Patentanspruchs hat unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen zu erfolgen, die dazu dienen, die durch den Patentanspruch geschützte technische Lehre zu erläutern und typischerweise anhand eines oder mehrerer Ausführungsbeispiele zu verdeutlichen.17)

Die Ermittlung des einem Patent zugrunde liegenden technischen Problems [→ Aufgabe der Erfindung] ist Teil der Auslegung des Patentanspruchs. Das technische Problem ist aus dem zu entwickeln, was die Erfindung tatsächlich leistet.18)

siehe auch

1) BGH GRUR 1978, S. 235 - „Stromwandler“
2) BGH Urt. v. 02.03.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube
3) BGH, Urt. v. 23. Oktober 2007 - X ZR 104/06; m.V.a. BGHZ 150, 149, 155 f. - Schneidmesser I; Benkard/Scharen, Patentgesetz, 10. Aufl., § 14 Rdn. 22; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 14 Rdn. 67
4) BGH, Urt. v. 17. April 2007 - X ZR 72/05 - Ziehmaschinenzugeinheit; m.V.a. BGHZ 160, 204, 209 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung
5) BGH, Urt. v. 7. Juni 2005 - X ZR 198/01 m. w. N.
6) Siehe dazu auch BGH GRUR 1984, 425 - „Bierklärmittel“
7) BPatG Beschl. v. 20.11.2003 – 34 W (pat) 313/03
8) BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 9/06 - Informationsübermittlungsverfahren
9) , 18) BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08 - Gelenkanordnung
10) BGHZ 98, 12 [18f] = GRUR 1986, 803 = NJW 1986, 3202 = LM § 14 PatG 1981 Nr. 3 - Formstein; BGHZ 105, 1 [10] = GRUR 1988, 896 = NJW 1989, 669 = LM EPÜ Nr. 4 - lonenanalyse; BGHZ 125, 303 [309f.] = GRUR 1994, 597 = NJW-RR 1995, 106 = LM H. 9/1994 § 14 PatG 1981 Nr. 10 - Zerlegvorrichtung für Baumstämme; GRUR 1992, 594 [596] - mechanische Betätigungsvorrichtung
11) BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03 - Crimpwerkzeug III; m.V.a. BGHZ 156, 179 Tz. 38 - blasenfreie Gummibahn I; Benkard/Rogge, Patentgesetz, 10. Aufl., § 22 PatG Rdn. 55
12) BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09 - Okklusionsvorrichtung; m.w.V.
13) BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09 - Okklusionsvorrichtung; m.V.a. BGH, Urteile vom 29. November 1988 - X ZR 63/87, BGHZ 106, 84, 93 f. = GRUR 1989, 205, 208 - Schwermetalloxidationskatalysator; vom 16. Juni 1987 - X ZR 51/86, BGHZ 101, 159 = GRUR 1987, 794 - Antivirusmittel
14) so wörtlich Sen.Beschl. v. 8.7.2008 - X ZB 13/06 Tz. 13, GRUR 2008, 887 - Momentanpol II
15) st. Rspr. seit BGHZ 142, 7 - Räumschild, vgl. z.B. BGHZ 160, 204 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung
16) st. Rspr.; z.B. BGH GRUR 2002, 515, 516 – Schneidmesser I, BGH GRUR 2008, 779 Rn. 30 – MehrgangnabeBPatG Beschl. v. 28. August 2006 – 9 W (pat) 16/04; OLG Karlsruhe Urteil vom 14.1.2009, 6 U 54/06
17) BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08 - Gelenkanordnung; m.V.a. BGHZ 150, 149, 153 f. - Schneidmesser I m.w.N.
patentrecht/auslegung_der_patentansprueche.txt · Zuletzt geändert: 2011/07/07 10:16 von mfreund
 

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