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Auslegung der Patentansprüche

§ 14 PatG

Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.

Rechtsnormcharakter eines erteilten Patentanspruchs
Wortsinn des Patentanspruchs
Auslegung durch Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen
Anspruchsauslegung aus Sicht des Fachmanns
Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben
Unklarheit eines erteilten Patentanspruchs
Auslegung der Patentansprüche im Patentverletzungsverfahren
Heranziehung eines Sachverständigen im Patentverletzungsverfahren
Auslegungsfehler als Revisionszulassungsgrund

Für die Prüfung des Gegenstandes des Patents ist es grundsätzlich erforderlich, dass zunächst der Gegenstand des Patentanspruchs ermittelt wird, indem der Patentanspruch unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen aus der Sicht des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns ausgelegt wird.1) [→ Auslegung durch Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen]

Die Auslegung des Patentanspruchs dient dazu, die technische Lehre zu erfassen, die aus fachmännischer Sicht - d.h. unter Berücksichtigung des Vorverständnisses, das sich aus dem Fachwissen und -können des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns ergibt - mit dem Wortlaut des Anspruchs zum Ausdruck gebracht wird.2)

Nach den Grundsätzen die der Bundesgerichtshof entwickelt hat, dient die Auslegung der Patentansprüche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung.3)

Nach ständiger Rechtsprechung verlangt das mit der Patentauslegung erstrebte Erkenntnisziel, dass kein Unterschied gemacht wird, ob die Auslegung zur Beurteilung der Patentfähigkeit oder zur Prüfung vorgenommen wird, ob das Patent verletzt wird.4)

Rechtsnormcharakter eines erteilten Patentanspruchs

Ein erteilter Patentanspruch hat Rechtsnormcharakter5) und es ist eine Rechtsfrage, was sich aus einem Patentanspruch als geschützter Gegenstand ergibt6). [→ Rechtsnormcharakter eines erteilten Patentanspruchs]

Wortlaut der Patentansprüche

Der Inhalt eines Patentanspruchs bestimmt sich nicht am buchstabengetreuen Wortlaut, sondern am Sinngehalt, den der Fachmann dem Anspruchswortlaut beilegt .7) [→ Wortsinn des Patentanspruchs]

Wortsinn des Patentanspruchs

Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen

Die Auslegung des Patentanspruchs hat unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen zu erfolgen, die dazu dienen, die durch den Patentanspruch geschützte technische Lehre zu erläutern und typischerweise anhand eines oder mehrerer Ausführungsbeispiele zu verdeutlichen.8)

Auslegung durch Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen

Technisches Problem

Die Ermittlung des einem Patent zugrunde liegenden technischen Problems [→ Aufgabe der Erfindung] ist Teil der Auslegung des Patentanspruchs. Das technische Problem ist aus dem zu entwickeln, was die Erfindung tatsächlich leistet.9)

Unklarheit eines erteilten Patentanspruchs

Einschränkende Auslegung des Patentanspruchs

Die Beschreibung gestattet regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs.10)

anders:

Maßgeblich ist, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnung ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll.11)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei der Auslegung eines Patentanspruchs nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass darin enthaltenen Kennzeichnungen eine über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Bedeutung beizumessen sei. Der Erfinder hat es vielmehr in der Hand, wie er seine Erfindung mittels eines Patentanspruchs umschreibt. Dies schließt ein, zur zutreffenden Kennzeichnung der Neuerung im Patentanspruch auch Selbstverständliches zu benennen.12)

Einfluß des Erteilungsverfahrens auf die Auslegung

Für die Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents kommt es grundsätzlich nicht auf Vorgänge im Erteilungsverfahren an, die der Patenterteilung vorausgegangen sind.13)

Zumindest gelten Äußerungen einer Partei im Einspruchsverfahren, die gegenüber der anderen Partei erfolgen, unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium inter partes auch im Verletzungsverfahren. Dies ist jedoch keine Frage der Auslegung von § 14 PatG sondern beruht auf der Anwendung von § 242 BGB (siehe auch Verzicht).

Einfluß der Anmeldeunterlagen auf die Auslegung

Abweichungen zwischen der Patentschrift und der veröffentlichten Patentanmeldung bei der Auslegung eines Patents finden in der Regel keine Berücksichtigung.14)

Der Umstand, dass eine möglicherweise einschränkende Formulierung aus der Anmeldung nicht in die Patentschrift übernommen wurde, kann nicht dazu führen, Gegenstand oder Schutzbereich des Patents in entsprechender Weise einzuschränken.15)

Einfluß des Stands der Technik auf die Auslegung

Belehrt der Stand der Technik den Fachmann darüber, daß eine Auslegung in dieser oder jener Richtung nicht in Betracht kommt, etwa deshalb, weil die betreffende Vorrichtung nicht ausführbar erscheint, so wird er diese Ausführungsmöglichkeit verwerfen, auch wenn sie nach dem Wortlaut an sich in Betracht käme. Bei solcher Sachlage ist die durch das Patent gekennzeichnete Lehre auf die verbleibende Ausführung beschränkt, die der dem Durchschnittsfachmann bekannt Stand der Technik als ausführbar zuläßt und die der Fachmann allein in Betracht zieht.16)

Heranzuziehen ist nur der im Patent (d.h. auf dem Deckblatt und im eigentlichen Text der Beschreibung) genannte Stand der Technik, nicht jedoch der gesamte St. d. T. .

Auslegung eines bestimmten Merkmals

Um den Sinngehalt und die Bedeutung dieses Merkmals verstehen zu können, wird der Fachmann zu ermitteln suchen, was mit dem streitigen Merkmal in Hinblick auf die Erfindung erreicht werden soll. Das Verständnis des Fachmanns wird sich deshalb entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck des einzelnen Merkmals orientieren. Dabei wird der Fachmann nicht nur den Wortlaut aller Patentansprüche sondern den gesamten Inhalt der Klagepatentschrift zu Rate ziehen.

Einfluß der Entscheidungsgründe eines Nichtigkeitsurteils

Schränken die sich mit der Teilabweisung befassenden Entscheidungsgründe des Nichtigkeitsurteils den Sinngehalt eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs im Sinne einer Auslegung unter seinen Wortlaut ein, erlaubt dies im Verletzungsprozess ebenso wenig eine einschränkende Auslegung dieses Patentanspruchs wie bei sich aus Beschreibung oder Zeichnungen des Patents ergebenden Beschränkungen.17)

Es erscheint bereits fraglich, ob die Entscheidungsgründe eines Urteils ihrem Inhalt nach überhaupt Teil der Beschreibung werden.18)

Die die Abweisung einer Nichtigkeitsklage behandelnden Gründe stehen der Beschreibung nicht gleich.19) Sie erläutern, warum das Patent Bestand und die Nichtigkeitsklage keinen Erfolg hat. Deshalb besteht grundsätzlich kein Bedürfnis dafür, sie an die Stelle der Beschreibung treten zu lassen.20)

Den an die Stelle der Beschreibung tretenden bzw. diese ergänzenden Entscheidungsgründen des Nichtigkeitsurteils kann keine weiterreichende Bedeutung zukommen, als der Beschreibung selbst. Sie können deshalb insbesondere keine den Sinngehalt eines Patentanspruchs einschränkende Auslegung rechtfertigen.21)

Bei Divergenzen zwischen Tenor und Entscheidungsgründen ist grundsätzlich die Urteilsformel maßgeblich, weil die Entscheidungsgründe ihrer Auslegung, nicht aber ihrer Änderung dienen.22)

Zukünftige Entwicklungen

Der Schutzbereich eines Patents kann sich auch auf Bereiche erstrecken, die vom Wortlaut erfaßt sind, aber zum Zeitpunkt der Anmeldung /Priorität noch nicht bekannt waren.23)

Revisionsinstanz

Ist somit die technische Lehre der Patentansprüche nicht ermittelt, fehlt es bereits an der erforderlichen Grundlage, um sachgerecht prüfen zu können, ob das angegriffene Erzeugnis wortsinngemäß oder als äquivalente Ausführungsform in den Schutzbereich der Klagepatente fällt. Auch eine eigene Auslegung der Patentansprüche durch das Revisionsgericht kommt unter die-sen Umständen nicht in Betracht.24)

Die Möglichkeit, die für die Anspruchsauslegung relevanten tatsächlichen Feststel-lungen durch eine Revisionsrüge oder eine Gegenrüge als verfahrensfehlerhaft getroffen oder unvollständig zu rügen, ist erheblich erschwert, wenn der Tatrich-ter keine eigene Auslegung des Patentanspruchs vorgenommen hat und den Parteien erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht die (mögliche) Relevanz bestimmter tatsächlicher Gesichtspunkte für die richterliche Auslegung des Patentanspruchs verdeutlicht wird. Gerade bei komplexen Sachverhalten, wie sie im Streitfall vorliegen, entspricht es zudem fairer Verfah-rensführung, die erste vollständige richterliche Bewertung des technischen Sachverhalts nicht erst in letzter Instanz vorzunehmen und damit der Überprüfung in dem vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu entziehen.25)

siehe auch

1) BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 9/06 - Informationsübermittlungsverfahren
2) , 9) , 15) BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08 - Gelenkanordnung
3) BGHZ 98, 12 [18f] = GRUR 1986, 803 = NJW 1986, 3202 = LM § 14 PatG 1981 Nr. 3 - Formstein; BGHZ 105, 1 [10] = GRUR 1988, 896 = NJW 1989, 669 = LM EPÜ Nr. 4 - lonenanalyse; BGHZ 125, 303 [309f.] = GRUR 1994, 597 = NJW-RR 1995, 106 = LM H. 9/1994 § 14 PatG 1981 Nr. 10 - Zerlegvorrichtung für Baumstämme; GRUR 1992, 594 [596] - mechanische Betätigungsvorrichtung
4) BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03 - Crimpwerkzeug III; m.V.a. BGHZ 156, 179 Tz. 38 - blasenfreie Gummibahn I; Benkard/Rogge, Patentgesetz, 10. Aufl., § 22 PatG Rdn. 55
5) so wörtlich Sen.Beschl. v. 8.7.2008 - X ZB 13/06 Tz. 13, GRUR 2008, 887 - Momentanpol II
6) st. Rspr. seit BGHZ 142, 7 - Räumschild, vgl. z.B. BGHZ 160, 204 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung
7) st. Rspr.; z.B. BGH GRUR 2002, 515, 516 – Schneidmesser I, BGH GRUR 2008, 779 Rn. 30 – MehrgangnabeBPatG Beschl. v. 28. August 2006 – 9 W (pat) 16/04; OLG Karlsruhe Urteil vom 14.1.2009, 6 U 54/06
8) BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08 - Gelenkanordnung; m.V.a. BGHZ 150, 149, 153 f. - Schneidmesser I m.w.N.
10) BGH, Urt. v. 17. April 2007 - X ZR 72/05 - Ziehmaschinenzugeinheit; m.V.a. BGHZ 160, 204, 210 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Sen.Urt. v. 12.12.2006 - X ZR 131/02, Tz. 17 - Schussfädentransport
11) OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2008, Az. 2 U 98/07
12) BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08 - Gelenkanordnung; m.V.a. BGHZ 160, 204, 212 - Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung
13) BGH, Urt. v. 12. März 2002 - X ZR 43/01 - Kunststoffrohrteil
14) BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08 - Gelenkanordnung; zur Irrelevanz von nicht veröffentlichten Unterlagen vgl. BGHZ 150, 161, 162 ff. - Kunststoffrohrteil
16) BGH GRUR 1999, S. 909 - „Spannschraube“
17) Leitsatz BGH, Urt. v. 17. April 2007 - X ZR 72/05 - Ziehmaschinenzugeinheit; Fortführung von BGHZ 160, 204 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung
18) vgl. BGH, Urt. v. 17. April 2007 - X ZR 72/05 - Ziehmaschinenzugeinheit; m.V.a. RGZ 153, 315, 318; 170, 346, 355; BGH, Urt. v. 31.1.1961 - I ZR 66/59, GRUR 1961, 335, 337; Urt. v. 28.11.1963 - Ia ZR 8/63, GRUR 1964, 196, 198 - Mischer II, insoweit nicht in BGHZ 40, 332; Urt. v. 30.6.1964 - Ia ZR 10/63, GRUR 1964, 669, 670 - Abtastnadel II; Urt. v. 12.5.1998 - X ZR 115/96, GRUR 1999, 145, 146 - Stoßwellen-Lithotripter; Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 22 Rdn. 92 ff.; Busse/ Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 84 Rdn. 41
19) vgl. BGH, Urt. v. 17. April 2007 - X ZR 72/05 - Ziehmaschinenzugeinheit; m.V.a. Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 14 Rdn. 28 m.w.N; Busse aaO Rdn. 44 m.w.N.
20) , 21) BGH, Urt. v. 17. April 2007 - X ZR 72/05 - Ziehmaschinenzugeinheit
22) BGH, Urt. v. 17. April 2007 - X ZR 72/05 - Ziehmaschinenzugeinheit; m.V.a. BGH, Urt. v. 13.5.1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Vor § 322 Rdn. 31
23) BGH 1991, 518 - „Polyesterfäden“
24) BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – X ZR 153/05 - Mehrgangnabe; m.w.N.
25) BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – X ZR 153/05 - Mehrgangnabe
 
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