Gegenstand des Patents [→ Schutzbereich] ist die durch die Patentansprüche definierte Lehre.1))
Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat.2)
Der Gehalt der Patentansprüche ist durch Auslegung unter Heranziehung der Beschreibung zu ermitteln (§ 14 Satz 2 PatG).3)
Für die Prüfung des Gegenstand des Patents ist es grundsätzlich erforderlich, dass zunächst der Gegenstand des Patentanspruchs ermittelt wird, indem der Patentanspruch unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen aus der Sicht des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns ausgelegt wird.4)
→ Auslegung durch Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen
Für die Prüfung der Patentfähigkeit im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren gilt dies ebenso wie für das Nichtigkeitsverfahren5) und den Verletzungsprozess6).7)