Gegenstand des Patents

Gegenstand des Patents [→ Schutzbereich] ist die durch die Patentansprüche definierte Lehre.1))

Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat.2)

Der Gehalt der Patentansprüche ist durch Auslegung unter Heranziehung der Beschreibung zu ermitteln (§ 14 Satz 2 PatG).3)

Für die Prüfung des Gegenstand des Patents ist es grundsätzlich erforderlich, dass zunächst der Gegenstand des Patentanspruchs ermittelt wird, indem der Patentanspruch unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen aus der Sicht des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns ausgelegt wird.4)

Auslegung durch Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen

Für die Prüfung der Patentfähigkeit im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren gilt dies ebenso wie für das Nichtigkeitsverfahren5) und den Verletzungsprozess6).7)

siehe auch

1) (BGH, Urt. v. 21.09.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 206 - Spielfahrbahn; auch BGH GRUR 2007, 309 (310) – Schussfädentransport; BGH GRUR 2004, 1923 (1024) – Bodenseitige Vereinzelung; BGH GRUR 1986, 803 – Formstein
2) BGH GRUR 1992, 594 (596) – Mechanische Betätigungsvorrichtung; BGH GRUR 1989, 903 (904) – Batteriekastenschnur; BGHZ 106, 84 (94) – Schwermetalloxidationskatalysator
3) BGH, Urt. v. 23. Oktober 2007 - X ZR 104/06
4) , 7) BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 9/06 - Informationsübermittlungsverfahren
5) BGH, Urt. v. 07.11.2000 - X ZR 145/98, GRUR 2001, 232 - Brieflocher
6) BGHZ 159, 221, 226 - Drehzahlermittlung
patentrecht/gegenstand_des_patents.txt · Zuletzt geändert: 2010/03/26 09:15 von 212.14.71.214
 

Konzept, Struktur und Gestaltung: © Dr. Martin Meggle-Freund
Die einzelnen Textbeiträge von ipwiki.de unterstehen folgender Lizenzvereinbarung
Impressum - Wichtiger Rechtshinweis - Hinweise zum Datenschutz