Die Anmeldung muß enthalten: einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz [→ Schutzbereich] gestellt werden soll;
§ 14 S. 1 PatG → Schutzbereich
§ 9 (1) PatV → Ein- und zweiteilige Patentansprüche
§ 9 (2) PatV → Zweiteilige Anspruchsfassung
§ 9 (3) PatV → Merkmalsgliederung
§ 9 (4) PatV → Hauptanspruch
§ 9 (5) PatV → Nebenansprüche
§ 9 (6) PatV → Unteransprüche
§ 9 (7) PatV → Nummerierung der Patentansprüche
§ 9 (8) PatV → Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung
§ 9 (9) PatV → Bezugszeichen
§ 9 (10) PatV → Einreichung der Patentansprüche in elektronischer Form
→ Auslegung der Patentansprüche
→ Rechtsnormcharakter eines erteilten Patentanspruchs
→ Widersprüche zwischen den Patentansprüchen und der Beschreibung
Maßgebliche Grundlage dafür, was durch das Streitpatent unter Schutz gestellt ist [→ Schutzbereich], ist gemäß § 14 (1) PatG (Art. 69 EPÜ) der Inhalt der Patentansprüche.
Die Auslegung des Patentanspruchs dient dazu, die technische Lehre zu erfassen, die aus fachmännischer Sicht - d.h. unter Berücksichtigung des Vorverständnisses, das sich aus dem Fachwissen und -können des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns ergibt - mit dem Wortlaut des Anspruchs zum Ausdruck gebracht wird.1) [→ Auslegung der Patentansprüche]
Ein erteilter Patentanspruch hat Rechtsnormcharakter2) und es ist eine Rechtsfrage, was sich aus einem Patentanspruch als geschützter Gegenstand ergibt3). [→ Rechtsnormcharakter eines erteilten Patentanspruchs]
Es wird unterschieden zwischen dem Hauptanspruch und weiteren Nebenansprüchen (unabhängige Ansprüche) und den Unteransprüchen (abhängige Ansprüche).
Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorschriften gemacht werden.4)
Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Patentinhaber nach Belieben einzelne Elemente eines Ausführungsbeispiels im Patentanspruch kombinieren dürfte. Die Kombination muss vielmehr in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die aus der Sicht des Fachmanns den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen ist; andernfalls wird etwas beansprucht, von dem aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennbar ist, dass es von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll, und das daher gegenüber der angemeldeten Erfindung ein aliud darstellt.5)
Die Entscheidung darüber, welchen Inhalt das Schutzrecht haben soll, ist dem Anmelder überlassen, also demjenigen, der es wirtschaftlich nutzen will und die Folgen einer ungeeigneten Formulierung des Schutzbegehrens zu tragen hat.6)
Nach der Rspr. besteht daher grundsätzlich auch kein Anlass, von Amts wegen in eine nähere Sachprüfung darüber einzutreten, ob in dem insgesamt nicht schutzfähigen Patentanspruch eine bestandsfähige Lehre enthalten ist.7)
Dem Patentinhaber kann nicht vorgeschrieben werden, wie er den Gegenstand festzulegen hat, der unter Schutz gestellt werden soll, sondern er kann die Gewährung des Patents grundsätzlich in jeder Ausgestaltung verlangen, die der gegebenen technischen Lehre entspricht und patentfähig ist.8)
Wenn beantragt ist, das Patent mit mehreren Ansprüchen zu erteilen, und einer dieser Ansprüche sich als nicht gewährbar erweist, ist dieser Antrag insgesamt zurückzuweisen.9)
Eine aufgabenhaft klingende Formulierung im Patentanspruch ist zumindest dann unschädlich, wenn in der Beschreibung ein konkretes Ausführungsbeispiel offenbart ist, dem der Fachmann die Lösung dieser Aufgabe entnimmt.10)