Einspruchsverfahren
Einspruch (§ 59 (1) PatG)
Verfahrensgrundsätze des Einspruchsverfahrens, Verfahrensgegenstand des Einspruchsverfahrens, Zuständigkeit für das Einspruchsverfahren, Einspruchsgründe
Rücknahme des Einspruchs, Zulässigkeitsvoraussetzung des Einspruchsverfahrens, Substanziierung des Einspruchs, Einspruchsfrist, Einspruchsgebühr, Beteiligte des Einspruchsverfahrens, Beteiligtenwechsel im Einspruchsverfahren
Beitritt zum Einspruchsverfahren (§ 59 (2) PatG)
Anhörung im Einspruchsverfahren (§ 59 (3) PatG)
Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Anmeldeverfahrens im Einspruchsverfahren (§ 59 (4) PatG)
Entscheidung über den Einspruch (§ 61 PatG)
Aufrechterhaltung des Patents, Widerruf des Patents, Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren
Kosten des Einspruchsverfahrens (§ 62 PatG)
Erlöschen des Patents während des Einspruchsverfahrens
Das Einspruchsverfahren ist ein der Patenterteilung nachgeschaltetes Verfahren. Es ermöglicht der Öffentlichkeit nach Erteilung des Patents in einem neuen, selbständigen verwaltungsrechtlichen Verfahren Gründe, die der Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen, geltend zu machen und dessen Widerruf zu erreichen. Zugleich soll dem Patentamt in Wahrnehmung der öffentlichen Interessen die Möglichkeit eröffnet werden, das erteilte Patent unter Gesichtspunkten zu überprüfen, die im Erteilungsverfahren nicht bekannt waren, und nicht patentfähige Schutzrechte im Verwaltungswege zu beseitigen, um eine Prüfung der Rechtsbeständigkeit des Patents im Klageweg zu vermeiden.1)
Das Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung stellt aus verfassungsrechtlicher Sicht ein Vorverfahren dar, das - ähnlich dem Widerspruchsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung - es der Erteilungsbehörde ermöglicht, dem Rechtsschutzbegehren des Einsprechenden durch einen vollständigen oder teilweisen Widerruf des Patents abzuhelfen.2)
Der Einspruch ist kein Rechtsmittel, er richtet sich gegen das Patent, nicht gegen den Erteilungsbeschluss. Als Verfahren mit verwaltungsrechtlichem Charakter unterliegt das Einspruchsverfahren besonderen Verfahrensgrundsätzen.
Das Einspruchsverfahren ist nicht durchgehend wie ein echtes zweiseitiges Streitverfahren ausgestaltet, wie dies beispielsweise beim Nichtigkeitsverfahren der Fall ist. Einsprechender und Patentinhaber sind deswegen im Einspruchsverfahren nicht Parteien sondern Beteiligung mehrerer am Prozess. Es gelten spezielle Bestimmungen für die Beteiligung am Einspruchsverfahren, insbesondere für den Wechsel des Einsprechenden und für den Beitritt Dritter.
Die Patentabteilung ist aber nicht an die innerhalb der Einspruchsfrist vom Einsprechenden vorgebrachten Widerrufsgründe gebunden (siehe auch: Verfahrensgrundsätze des Einspruchsverfahrens).
Das Einspruchsverfahren endet mit einer bestandskräftigen Einspruchsentscheidung. Die Rücknahme des Einspruchs beendet das Verfahren aber nicht. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne den Einsprechenden vortgesetzt (§ 61 I S.2 PatG). Die Einspruchsentscheidung hat keine Präjudizwirkung für ein späteres Nichtigkeitsverfahren.3)
Bei Erlöschen des Patents (ex nunc) erledigt sich das Einspruchsverfahren, es sei denn, der Einsprechende legt ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung dar, daß das Patent für den Zeitraum vor Erlöschen des Patents zu widerrufen war. Bei Erlöschen des Patents ergeht eine Schlußverfügung über die Erledigung des Einspruchs.4) [→ Erlöschen des Patents während des Einspruchsverfahrens ]
Im Einspruchsverfahren trägt gemäß § 62 I PatG bzw. Art. 104 EPÜ jeder Beteiligte seine Kosten selbst, außer die Billigkeit verlangt etwas anderes.
noch einzuarbeitende Ergänzungen
Anhörung: Eine Anhörung findet im Einspruchsverfahren auf Antrag eines Beteiligten statt oder wenn die Patentabteilung dies für sachdienlich erachtet (§ 59 Abs. 3 PatG).
siehe auch
- Markenschutz
- Mietrecht
- Rechtsanwalt Abmahnung
- Stromanbieter vergleichen
- Super Preisvergleich
- Textlinks bei teliad.de
- Versicherungsvergleich
- Toner
Hinweise:
- wettbewerbsrecht:alleinstellungsbehauptungen (2010/03/11 11:51)
- wettbewerbsrecht:irrefuehrende_geschaeftliche_handlungen (2010/03/11 11:49)
- gebrauchsmusterrecht:neuheitsbegriff_des_gebrauchsmusterrechts - angelegt (2010/03/10 13:23)




