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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:einspruchsverfahren

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Einspruchsverfahren

§ 59 (1) S. 1 PatG → Einspruch, Einspruchsfrist, Einspruchsbefugnis
§ 59 (1) S. 2 PatG → Einspruchserkärung, Einspruchsbegründung
§ 59 (1) S. 3 PatG → Einspruchsgründe
§ 59 (1) S. 4 PatG → Substanziierung des Einspruchs
§ 59 (1) S. 5 PatG → Nachreichen der Einspruchsbegründung

§ 59 (2) PatG → Beitritt zum Einspruchsverfahren
§ 59 (3) PatG → Anhörung im Einspruchsverfahren
§ 59 (4) PatG → Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Anmeldeverfahrens im Einspruchsverfahren

§ 60 PatG → (weggefallen) (→ Teilung des Patents)

§ 61 (1) S. 1 PatG → Entscheidung über den Einspruch
§ 61 (1) S. 2 PatG → Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen
§ 61 (2) PatG → Entscheidung über den Einspruch durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts
§ 61 (3) PatG → Veröffentlichung des Widerrufs oder der Beschränkung im Patentblatt

§ 62 PatG → Kosten des Einspruchsverfahrens
§ 62 (1) S. 1 PatG → Entscheidung über die Kosten des Einspruchs
§ 62 (1) S. 2 PatG → Entscheidung über die Kosten des Einspruchs nach Rücknahme des Einspruchs oder Verzicht auf das Patent
§ 62 (1) S. 3 PatG → Rückzahlung der Einspruchsgebühr
§ 62 (2) PatG → Erstattungsfähige Kosten

§ 63 PatG → Erfindernennung
§ 64 PatG → Beschränkung des Patents

§ 59 ff PatG → Einspruch
§§ 3 I, 2 I PatKostG iVm GebVz 313 600 → Einspruchsgebühr
§ 99 ff PatG → Einspruchsbeschwerdeverfahren

Verfahrensgrundsätze des Einspruchsverfahrens
Verfahrensgegenstand des Einspruchsverfahrens
Zuständigkeit für das Einspruchsverfahren
Rücknahme des Einspruchs
Zulässigkeitsvoraussetzung des Einspruchsverfahrens
Beteiligte des Einspruchsverfahrens
Beteiligtenwechsel im Einspruchsverfahren
Erlöschen des Patents während des Einspruchsverfahrens

Das Einspruchsverfahren ist ein der Patenterteilung nachgeschaltetes Verfahren. Es ermöglicht der Öffentlichkeit nach Erteilung des Patents in einem neuen, selbständigen verwaltungsrechtlichen Verfahren Gründe, die der Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen, geltend zu machen und dessen Widerruf zu erreichen. Zugleich soll dem Patentamt in Wahrnehmung der öffentlichen Interessen die Möglichkeit eröffnet werden, das erteilte Patent unter Gesichtspunkten zu überprüfen, die im Erteilungsverfahren nicht bekannt waren, und nicht patentfähige Schutzrechte im Verwaltungswege zu beseitigen, um eine Prüfung der Rechtsbeständigkeit des Patents im Klageweg zu vermeiden.1)

Das Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung stellt aus verfassungsrechtlicher Sicht ein Vorverfahren dar, das - ähnlich dem Widerspruchsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung - es der Erteilungsbehörde ermöglicht, dem Rechtsschutzbegehren des Einsprechenden durch einen vollständigen oder teilweisen Widerruf des Patents abzuhelfen.2)

Der Einspruch ist kein Rechtsmittel, er richtet sich gegen das Patent, nicht gegen den Erteilungsbeschluss. Als Verfahren mit verwaltungsrechtlichem Charakter unterliegt das Einspruchsverfahren besonderen Verfahrensgrundsätzen.

Das Einspruchsverfahren ist nicht durchgehend wie ein echtes zweiseitiges Streitverfahren ausgestaltet, wie dies beispielsweise beim Nichtigkeitsverfahren der Fall ist. Einsprechender und Patentinhaber sind deswegen im Einspruchsverfahren nicht Parteien sondern Beteiligung mehrerer am Prozess. Es gelten spezielle Bestimmungen für die Beteiligung am Einspruchsverfahren, insbesondere für den Wechsel des Einsprechenden und für den Beitritt Dritter.

Die Patentabteilung ist aber nicht an die innerhalb der Einspruchsfrist vom Einsprechenden vorgebrachten Widerrufsgründe gebunden (siehe auch: Verfahrensgrundsätze des Einspruchsverfahrens).

Das Einspruchsverfahren endet mit einer bestandskräftigen Einspruchsentscheidung. Die Rücknahme des Einspruchs beendet das Verfahren aber nicht. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne den Einsprechenden vortgesetzt (§ 61 I S.2 PatG). Die Einspruchsentscheidung hat keine Präjudizwirkung für ein späteres Nichtigkeitsverfahren.3)

Bei Erlöschen des Patents (ex nunc) erledigt sich das Einspruchsverfahren, es sei denn, der Einsprechende legt ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung dar, daß das Patent für den Zeitraum vor Erlöschen des Patents zu widerrufen war. Bei Erlöschen des Patents ergeht eine Schlußverfügung über die Erledigung des Einspruchs.4) [→ Erlöschen des Patents während des Einspruchsverfahrens ]

Im Einspruchsverfahren trägt gemäß § 62 I PatG bzw. Art. 104 EPÜ jeder Beteiligte seine Kosten selbst, außer die Billigkeit verlangt etwas anderes.

noch einzuarbeitende Ergänzungen

Anhörung: Eine Anhörung findet im Einspruchsverfahren auf Antrag eines Beteiligten statt oder wenn die Patentabteilung dies für sachdienlich erachtet (§ 59 Abs. 3 PatG).

siehe auch

1)
BGH, Beschl. vom 10.01.1995 - X ZB 11/92 - Aluminium-Trihydroxid
2)
vgl. BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 9/06 - Informationsübermittlungsverfahren
3)
BGH GRUR 1996, 757 - Zahnkranzfräser
4)
Fraglich ist, ob eine derartige Schlußverfügung eine wirksame Endemtscheidung ist, die das Einspruchsverfahren rechtlich beendet (siehe van Hees: Verfahrensrecht in Patentsachen)
patentrecht/einspruchsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1