Als Ausgangspunkt für die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit ist die Bestimmung des einer Erfindung zugrunde liegenden technischen Problems erforderlich.
Die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden technischen Problems ist Aufgabe der Erfindung und stellt den technischen Beitrag dar, den die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik leistet.
Die Lösung des technischen Problems muss nach § 4 Satz 1 PatG auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
→ Technisches Problem
→ Technischer Beitrag
→ Erfinderische Tätigkeit
Bei der Bestimmung des einem Patent zugrunde liegenden technischen Problems ist darauf abzustellen, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet.1)
Eine in der Patentschrift angegebene Aufgabe stellt lediglich ein Hilfsmittel bei der Ermittlung des objektiven technischen Problems dar.2)
In der Beschreibung des Patents enthaltene Angaben zur „Aufgabe“ der Erfindung können einen Hinweis auf das richtige Verständnis des Patentanspruchs enthalten. Auch für solche Angaben gilt jedoch - wie für den gesamten übrigen Inhalt der Patentschrift - der Vorrang des Patentanspruchs.3)
Als Ausgangspunkt für die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit ist nicht ausschließlich auf die der Beschreibung des Streitpatents zu entnehmende „Aufgabe“ abzustellen; es ist vielmehr auch zu erwägen, ob die Bewältigung eines zum Aufgabenkreis des Fachmanns gehörenden (anderen) Problems dessen Lösung nahegelegt hat.4)
Das technische Problem ist von allen Elementen der Lösung, wie Lösungsansätzen, Lösungsprinzipien oder Lösungsgedanken freizuhalten.5)
Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen. Dabei kann das als Aufgabe der Erfindung Bezeichnete einen Hinweis auf das richtige Verständnis enthalten. Für die Angaben der Beschreibung zur Aufgabe der Erfindung gilt jedoch wie auch sonst für die Beschreibung der Vorrang des Patentanspruchs gegenüber dem übrigen Inhalt der Patentschrift.6)
Die Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen darf nicht zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen.7)