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patentrecht:rechtsnormcharakter_eines_erteilten_patentanspruchs

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Rechtsnormcharakter eines erteilten Patentanspruchs

Ein erteilter Patentanspruch hat Rechtsnormcharakter1) und es ist eine Rechtsfrage, was sich aus einem Patentanspruch als geschützter Gegenstand ergibt2).

Die Auslegung ist Rechterkenntnis und demgemäß richterliche Aufgabe.3) Sie ist deshalb von dem angerufenen Gericht eigenständig zu leisten und darf nicht dem gerichtlichen Sachverständigen überlassen werden.4)

Es verbietet sich, die Frage, was sich aus einem Patentanspruch als geschützter Gegenstand ergibt, unbeantwortet zu lassen. Denn in der verbindlichen Beantwortung von Rechtsfragen besteht die Aufgabe des angerufenen Gerichts, von der es auch dann nicht entbunden ist, wenn die Rechtsnorm unklar oder deren Auslegung schwierig ist. Gerade im Hinblick auf die Patentauslegung hat der Senat auch schon wiederholt ausgesprochen, dass hiermit unter anderem etwaige Unklarheiten behoben werden müssen.5) Das duldet nicht, dass der Verletzungsrichter sich darauf zurückzieht, den Erfindungsgegenstand ganz oder teilweise nicht bestimmen zu können. In jedem Fall hat das Verletzungsgericht diejenige Bedeutung der Angaben des auszulegenden Patentanspruchs zu bestimmen, die nach dem sonstigen Inhalt der Patentansprüche unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen als sinnvoll erkannt werden kann. Nur das steht auch in Einklang mit der Erfahrung, dass Fachleute bestrebt sind, einem Patent einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen.6)

Damit darf die Patentverletzungsklage nicht mit der Begründung abgewiesen werden, Angaben des Patentanspruchs seien unklar und ihr Sinngehalt sei unaufklärbar.7)

Unklarheit eines erteilten Patentanspruchs

Die Auslegung der Patentansprüche wird freilich, wie jede Auslegung, auf tatsächlicher Grundlage getroffen, zu der neben den objektiven technischen Gegebenheiten auch ein bestimmtes Vorverständnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen sowie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und methodische Herangehensweise dieser Fachleute gehören, die das Verständnis des Patentanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können.8)

siehe auch

1)
so wörtlich Sen.Beschl. v. 8.7.2008 - X ZB 13/06 Tz. 13, GRUR 2008, 887 - Momentanpol II
2)
st. Rspr. seit BGHZ 142, 7 - Räumschild, vgl. z.B. BGHZ 160, 204 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung
3)
BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 9/06 - Informationsübermittlungsverfahren; m.V.a. BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGHZ 166, 305, 311 - Vorausbezahlte Telefongespräche; BGH, Urt. v. 13.02.2007 - X ZR 74/05, Tz. 18 - Kettenradanordnung, für BGHZ bestimmt
4)
BGH, Urt. v. 17. April 2007 - X ZR 1/05 - Pumpeinrichtung; m.w.N.
5)
z.B. BGHZ 150, 149 - Schneidmesser I; Sen.Urt. v. 28.10.2003 - X ZR 76/00, GRUR 2004, 413 - Geflügelkörperhalterung
6)
BGH, Urt. v. 31. März 2009 - X ZR 95/05 - Straßenbaumaschine; m.V.a. BGH, Beschl. v. 8.7.2008 - X ZB 13/06 Tz. 21, GRUR 2008, 887 - Momentanpol II; Sen.Urt. v. 23.10.2007 - X ZR 275/07 Tz. 19
7)
BGH, Urt. v. 31. März 2009 - X ZR 95/05 - Straßenbaumaschine
8)
BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 9/06 - Informationsübermittlungsverfahren; m.V.a. BGHZ 164, 261, 268 - Seitenspiegel
patentrecht/rechtsnormcharakter_eines_erteilten_patentanspruchs.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1