Schadensersatzanspruch

Bemessung des Schadensersatzes

Nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen und auch im Schrifttum allgemein gebilligten ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts stehen dem, der Schadensersatz wegen schuldhafter rechtswidriger Patentverletzung fordern kann, neben der Berechnung des Schadens in Form der Berechnung des Ersatzes des dem Verletzten entgangenen Gewinns [→ Berechnung des konkret entstandenen Schadens] oder der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr [→ Lizenzanalogie] auch die Berechnung des Schadens in Form der Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns [→ Herausgabe des Verletzergewinns] zu.1)

§ 139 (2) S. 2 PatGVerletzergewinn
§ 139 (3) S. 3 PatGLizenzanalogie

Nichtigkerklärung des Streitpatents

Umsatzeinbußen des Patentinhabers oder eines ausschließlichen Lizenznehmers durch Benutzungshandlungen Dritter, die infolge der vollständigen oder teilweisen Nichtigerklärung des Patents von diesem nicht mehr erfaßt werden, stellen keinen von einer Ersatzpflicht erfaßten, ausgleichspflichtigen Schaden dar. Das gilt auch für Umsatzeinbußen und Einbußen an Lizenzgebühren, die den Vertragsparteien eines Lizenzvertrages durch eine infolge der vollständigen oder teilweisen Nichtigerklärung des Patents rückwirkend vom Patentschutz nicht mehr erfaßte Konkurrenztätigkeit entstehen.2)

Haftung bei mittelbarer Patentverletzung

siehe auch

1) OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.06.2008 - I-2 U 39/03; m.V.a. BGH GRUR 1962, 398 - Kreuzbodenventilsäcke II; BGH GRUR 1962, 509 - Dia-Rähmchen II
2) BGH, Urt. v. 5. Juli 2005 - X ZR 167/03 - OLG Karlsruhe LG Mannheim
patentrecht/schadensersatzanspruch.txt · Zuletzt geändert: 2009/07/30 18:10 von mfreund
 

Konzept, Struktur und Gestaltung: © Dr. Martin Meggle-Freund
Die einzelnen Textbeiträge von ipwiki.de unterstehen folgender Lizenzvereinbarung
Impressum - Wichtiger Rechtshinweis - Hinweise zum Datenschutz