Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig [→ Verschulden der Patentverletzung] vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 139 (2) S. 1 PatG → Verschulden der Patentverletzung
§ 139 (2) S. 2 PatG → Verletzergewinn
§ 139 (3) S. 3 PatG → Lizenzanalogie
Nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen und auch im Schrifttum allgemein gebilligten ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts stehen dem, der Schadensersatz wegen schuldhafter rechtswidriger Patentverletzung fordern kann, neben der Berechnung des Schadens in Form der Berechnung des Ersatzes des dem Verletzten entgangenen Gewinns [→ Berechnung des konkret entstandenen Schadens] oder der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr [→ Lizenzanalogie] auch die Berechnung des Schadens in Form der Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns [→ Herausgabe des Verletzergewinns] zu.1)
§ 139 (2) S. 2 PatG → Verletzergewinn
§ 139 (3) S. 3 PatG → Lizenzanalogie
Umsatzeinbußen des Patentinhabers oder eines ausschließlichen Lizenznehmers durch Benutzungshandlungen Dritter, die infolge der vollständigen oder teilweisen Nichtigerklärung des Patents von diesem nicht mehr erfaßt werden, stellen keinen von einer Ersatzpflicht erfaßten, ausgleichspflichtigen Schaden dar. Das gilt auch für Umsatzeinbußen und Einbußen an Lizenzgebühren, die den Vertragsparteien eines Lizenzvertrages durch eine infolge der vollständigen oder teilweisen Nichtigerklärung des Patents rückwirkend vom Patentschutz nicht mehr erfaßte Konkurrenztätigkeit entstehen.2)