verfahrensrecht:erheblichkeit_des_sachvortrags

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 +====== Erheblichkeit des Sachvortrags ======
  
 +Ein [[Sachvortrag]] zur [[Begründung des Klageanspruchs|Begründung eines Klageanspruch]] ist dann schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger [[Tatsachen]] vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden anzusehen.((BGH, Beschl. v. 10. November 2016 - I ZR 235/15; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889))
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 +===== siehe auch =====
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 +-> [[Sachvortrag]]